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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

17. Juli 2015

Verwaltungsgericht Freiburg zum fiktiven Fortbestand einer GbR nach Vollbeendigung aus steuerrechtlichen Gründen

Auch nach Vollbeendigung einer GbR bleibt die Gesellschaft für Zwecke der Steuerfestsetzung und -beitreibung fiktiv fortbestehen.

Bis zur Erfüllung der Steuerschuld bzw. bis zu deren Verjährung haften die vormaligen Gesellschafter persönlich analog § 128 HGB.

In dem Urteilsfall verkauften und übertrugen die Gesellschafter einer GbR, welche zum Erwerb, zur Entwicklung und zur Verwertung eines bebauten Grundstücks gegründet worden war, im September 2000 ihre Gesellschaftsanteile an eine Aktiengesellschaft.

Weil das zuständige Finanzamt den Kaufpreis für gewerbesteuerpflichtig hielt, erließ es gegenüber der GbR einen Gewerbesteuermessbescheid, der – folgt man den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen – nichtig sein müsste, weil durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile an der GbR und somit des gesamten Vermögens der GbR in einer Hand die GbR als Rechtsperson endete und zugleich vollends abgewickelt war (das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der GbR war auf die Erwerberin übergegangen).

Die von der GbR gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhobene Klage hatte weder vor dem Finanzgericht noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg.

Im Dezember 2012 nahm das Finanzamt einen der ehemaligen Gesellschafter der GbR auf Zahlung der Steuerschuld in Haftung. Diese zivilrechtliche Haftung folge – so das Finanzamt – aus dem analog geltenden § 128 HGB. Die dagegen erhobene Klage der Gesellschafterin vor dem Verwaltungsgericht Freiburg blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war es für die Haftung der Gesellschafter und den vorherigen Erlass des Gewerbesteuermess-becheids gegen die GbR unbeachtlich, dass die GbR durch den Verkauf aller Anteile bereits abgewickelt gewesen sei. Im Hinblick auf steuerrechtliche Pflichten gelte die GbR solange als fortbestehend, bis die steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt oder verjährt seien.

Anmerkung: Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg und die vorzitierten finanz-gerichtlichen Entscheidungen sind Besonderheiten des Steuerrechts geschuldet. Bei der Gewerbesteuer kann Steuerschuldner stets nur der Unternehmensträger sein – im Urteilsfall die GbR. Die Steuerschuld entsteht aufgrund Festsetzung durch Steuerbescheid (bei der Gewerbesteuer durch Gewerbesteuermessbescheid, der Grundlage für den eigentlichen Gewerbesteuerbescheid ist). Ein Steuerbescheid muss, um Wirksamkeit zu erlangen, dem Steuerschuldner bekannt gegeben werden. Eine Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbe-scheides wäre im Urteilsfall an sich nicht mehr möglich gewesen, weil die GbR nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen durch den Tatbestand, der eine Veranlagung zur Gewerbesteuer auslöste – die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile an eine AG – endete und zugleich vollabgewickelt war (eine Liquidation konnte somit nicht mehr stattfinden, weil das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der GbR durch Übergang der Gesellschaftsanteile ohne Einzelübertragungsakte im Wege der Anwachsung auf die erwerbende AG übergegangen war). Eine Gewerbesteuerfestsetzung wäre somit nicht mehr möglich gewesen, und eine Haftung der vormaligen Gesellschafter der GbR analog §128 HGB wäre auch ausgeschieden, weil eine solche das Bestehen einer Gesellschaftsschuld voraussetzt.

Für die Steuerfestsetzung und -beitreibung bedurfte es daher des rechtlichen Kunstgriffes eines fiktiven Fortbestands der GbR.

[VerwG Freiburg, Urt. v. 13.01.2015 – Az. 5 K 2543/13 (zit. Nach RA-online)]