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Verwaltungsgericht Freiburg zum fiktiven Fortbestand einer GbR nach Vollbeendigung aus steuerrechtlichen Gründen
Auch nach Vollbeendigung einer GbR bleibt die Gesellschaft für Zwecke der Steuerfestsetzung und -beitreibung fiktiv fortbestehen. Bis zur Erfüllung der Steuerschuld bzw. bis zu deren Verjährung haften die vormaligen Gesellschafter persönlich analog § 128 HGB. In dem Urteilsfall verkauften und übertrugen die Gesellschafter einer GbR, welche zum Erwerb, zur Entwicklung und zur Verwertung eines bebauten
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BGH zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung der Gesellschafter einer GbR für vertragswidriges Verhalten auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
1. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Mitgesellschaftern haftet der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vertragswidrigem Verhalten grundsätzlich nicht für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Absatz 2 BGB), sondern gemäß § 708 BGB nur beschränkt für einen Verstoß gegen diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 2. Der