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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

1. Juli 2014

Vorsicht vor Baukostenvereinbarungen!

Eine Baukostenvereinbarung in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam!

Architekt oder Ingenieur können in diesem Falle das Honorar nach den tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnen!

Nach  Auffassung des BGH ist § 6 Absatz 2 HOAI 2009, der es den Parteien ermöglicht, schriftlich zu vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften der Verordnung zu berechnen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung einer Kostenberechnung vorliegen, nichtig. Denn § 6 Abs. 2 HOAI 2009 fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Art. 10 §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht, Regelungen zu treffen, die zu einer Unterschreitung der Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen führen können. Gegen diese Ermächtigungsgrundlage verstößt § 6 Abs. 2 HOAI 2009, weil er den Parteien (abgesehen von den dort ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen) die Möglichkeit eröffnet, das Honorar frei unterhalb des auskömmlichen Honorars (oder oberhalb der Höchstsätze) zu vereinbaren.

Praxishinweis:

Den Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags bietet die in § 6 Abs. 2 HOAI 2009 vorgesehene Baukostenvereinbarung keine Vergütungs- und Kostensicherheit. In dem entschiedenen Fall hat es der BGH dem Insolvenzverwalter des Architekten gestattet, die erbrachten Architektenleistungen auf der Grundlage der tatsächlich erheblich höheren anrechenbaren Kosten abzurechnen und damit ein – gegenüber der unwirksamen Vereinbarung – erheblich höheres Honorar zu generieren. In der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen – höheren – anrechenbaren Kosten sieht der BGH kein widersprüchliches Verhalten, welches dem Architekten (bzw. seinem Insolvenzverwalter) die Geltendmachung des deutlich höheren Honorars versagt.

Aus der Entscheidung des BGH dürfte zugleich auch folgen, dass auch die identisch formulierte Bestimmung in § 6 Abs. 3 HOAI 2013 unwirksam ist. Auch auf der Grundlage der HOAI 2013 ist somit eine Baukostenvereinbarung nicht wirksam möglich.

[BGH, Urt. v. 24.04.2014 – Az. XII ZR 164/13; veröffentlicht in BeckRS 2014, 09839]