Unsere News - Architektenhonorar
- Abmahnwesen
- Allgemeines
- Arbeitsrecht
- Architektenrecht
- Ausbildung & Karriere
- Baurecht
- Corona-News
- Gesellschaftsrecht
- Gesetzgebung
- Handelsrecht
- Insolvenzrecht
- IT-Recht / Recht der neuen Medien
- Praxistipps
- Recht kurz
- Rechtsprechung
- Sonstige Rechtsgebiete
- Strafrecht
- Telekommunikation
- Versicherungsrecht
- Versteckt
- Vertriebsrecht
- Zwangsvollstreckung / Inkasso
-
Nachlese zu einem Urteil des OLG Stuttgart: Lässt sich die Anwendung der HOAI legal ausschließen?
1. Die HOAI regelt die Vergütung – die Berechnung der Entgelte – für Architektenleistungen. Bekanntlich stellt sie in den definierten Bereichen und Grenzen zwingendes Preisrecht dar. Wegen der Forderung nach Bezahlung der Mindesthonorarsätze, nachdem zuvor – nicht selten auf Wunsch des Auftraggebers – eine die Mindestsätze unterschreitende Pauschalhonorar-vereinbarung getroffen worden war, an die der Architekt
-
BGH zur Auswirkung der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze auf das Architektenhonrar
Wird eine zwischen Architekt und Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze – dabei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung zu der dem Architekten übertragenen Werkleistung – nicht eingehalten, ändert dies wegen des zwingenden Preisrechts der HOAI grundsätzlich nichts daran, dass der Architekt sein Honorar nach den höheren anrechenbaren Kosten abrechnen muss. Allerdings hat der Auftraggeber gegen den Architekten
-
Vorsicht vor Baukostenvereinbarungen!
Eine Baukostenvereinbarung in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist unwirksam! Architekt oder Ingenieur können in diesem Falle das Honorar nach den tatsächlich höheren anrechenbaren Kosten berechnen! Nach Auffassung des BGH ist § 6 Absatz 2 HOAI 2009, der es den Parteien ermöglicht, schriftlich zu vereinbaren, dass das Honorar auf
-
OLG München: Kosten der Planung von Mängelbeseitigungsarbeiten und Bauleitung durch Architekten können ersatzfähige Kosten der Mängelbeseitigung auch dann sein, wenn die abgerechneten Kosten nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Architekten beruhen und über den Mindestsätzen der HOAI liegen
1. Zu den von einem Auftragnehmer geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung gehören grundsätzlich auch erforderliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der bauunkundige Auftraggeber die Mängelbeseitigung planen und überwachen lässt. 2. Auch wenn die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten über die Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß HOAI erfüllt
-
OLG München zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs
1. Auch Architekten und Ingenieure sind wie auch der Bauunternehmer – grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Sie können eine erteilte Schlussrechnung grundsätzlich ändern und Nachforderungen stellen. Die Erteilung einer Schlussrechnung steht einem Verzicht auf weitere Vergütungsansprüche nicht gleich. 2. In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Nachforderungen nach erteilter Schlussrechnung ausgeschlossen. Das ist der