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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

20. April 2013

OLG München zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten oder Ingenieurs

1.
Auch Architekten und Ingenieure sind – wie auch der Bauunternehmer – grundsätzlich nicht an ihre Schlussrechnung gebunden. Sie können eine erteilte Schlussrechnung grundsätzlich ändern und Nachforderungen stellen. Die Erteilung einer Schlussrechnung steht einem Verzicht auf weitere Vergütungsansprüche nicht gleich.

2.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen sind jedoch Nachforderungen nach erteilter Schlussrechnung ausgeschlossen. Das ist der Fall, wenn sich die Nachforderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als rechtsmissbräuchlich darstellt.

Anmerkung:

Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung, auf deren Linie die oben genannte Entscheidung des OLG München liegt, tritt eine solche „Bindungswirkung“ an eine erteilte Schlussrechnung nur ein, wenn die spätere Forderung weiterer Vergütung als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen wäre (§ 242 BGB).
Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung des Architekten oder Ingenieurs hat folgende Voraussetzungen, die nebeneinander erfüllt sein müssen:

(1)
Der Auftraggeber muss auf das Fehlen nachforderbarer Ansprüche vertrauen dürfen.

(2)
Er muss auch tatsächlich darauf vertraut haben.

(3)
Er muss sich auf das Vorliegen einer abschließenden Honorarberechnung eingerichtet haben, mit der Folge,

(4)
dass ihm die Erfüllung eines weiteren nachgeforderten Honoraranspruchs nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
Die vorgenannten 4 Voraussetzungen liegen nur in selten gelagerten Fällen vor. Für den Auftraggeber ist deshalb Vorsicht geboten, wenn er mit dem Architekten oder Ingenieur ein Pauschalhonorar vereinbart, welches für ihn erkennbar deutlich unter dem Mindesthonorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure liegt.

[OLG München, Beschl. v. 29.06.2012 – Az. 9 U 1410/12]