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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

7. November 2016

BGH zur Auswirkung der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze auf das Architektenhonrar

Wird eine zwischen Architekt und Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze – dabei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung zu der dem Architekten übertragenen Werkleistung – nicht eingehalten, ändert dies wegen des zwingenden Preisrechts der HOAI grundsätzlich nichts daran, dass der Architekt sein Honorar nach den höheren anrechenbaren Kosten abrechnen muss.

Allerdings hat der Auftraggeber gegen den Architekten wegen des Werkmangels (Nichtein-haltung der vereinbarten Baukostenobergrenze) einen Schadensersatzanspruch, der dazu führt, dass der Architekt den sich aus der HOAI ergebenden Honoraranspruch insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergeben würde, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.

Der Auftraggeber, der sich auf eine Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze beruft, trägt – allgemeinen Grundsätzen folgend – die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Empfehlung für die Praxis:

Schon aus Gründen der Nachweisbarkeit ist sie jedem Auftraggeber von Architektenleistungen zu empfehlen, bei Vorhandensein eines begrenzten Budgets oder bei einer aus anderen Gründen vom Auftraggeber gesetzten Investmentobergrenze mit dem Architekten schriftlich eine ausdrückliche Baukostenobergrenze zu vereinbaren. In der Formulierung der Vereinbarung sollte auch klar definiert werden, ob und gegebenenfalls welche Kostenpositionen bei Ermittlung der Obergrenze nicht berücksichtigt werden sollen.

Bei der empfohlenen schriftlichen Vereinbarung können bei Nichteinhaltung der festgelegten Kostenobergrenze ohne Weiteres Mängelansprüche geltend gemacht werden, in Bezug auf das „zu hohe“ Architektenhonorar ein Schadensersatzanspruch.

[BGH, Urt. v. 06.10.2016 – Az. VII ZR 185/13 (zitiert nach IBRRS 2016, 2713)]