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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

7. November 2013

OLG München: Kosten der Planung von Mängelbeseitigungsarbeiten und Bauleitung durch Architekten können ersatzfähige Kosten der Mängelbeseitigung auch dann sein, wenn die abgerechneten Kosten nicht auf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Architekten beruhen und über den Mindestsätzen der HOAI liegen

1.
Zu den von einem Auftragnehmer geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung gehören grundsätzlich auch erforderliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der bauunkundige Auftraggeber die Mängelbeseitigung planen und überwachen lässt.

2.
Auch wenn die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten über die Planung und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß HOAI erfüllt (so dass der Bauherr grundsätzlich nur das (geringere) Honorar nach Mindestsätzen zahlen müsste!), können vom Architekten abgerechnete, oberhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Honorare vom Auftragnehmer zu ersetzen sein. Die Formvorschriften der HOAI, die eine wirksame über dem Mindestsatz liegende Honorarvereinbarung vom Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss vorsehen, dienen dem Schutz des Auftraggebers, nicht aber dem Schutz des für die Beseitigung von Mängeln verantwortlichen Auftragnehmers.

3.
In dem Urteil ging es um den Ersatz von über den Mindestsätzen der HOAI liegenden Planungs- und Überwachungskosten eines Architekten in Höhe von rund 20.000 Euro, den eine Wohnungseigentümergemeinschaft anlässlich der Mängelbeseitigung mündlich – also ohne wirksame Honorarvereinbarung gemäß HOAI – beauftragt hatte. Der auf Ersatz in Anspruch genommene Auftragnehmer wollte nur Kosten in Höhe des Mindestsatzes übernehmen.  In den Entscheidungsgründen weist das OLG ergänzend darauf hin, erfahrungsgemäß lägen die Kosten für die Planung und Überwachung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln bei rund 15 v.H. der Mängelbeseitigungskosten. Insbesondere die Planung und Bauleitung für schwierige kleinflächige Baumaßnahmen könnten selbst mit Honoraren gemäß den Höchstsätzen der HOAI kaum kostendeckend ausgeführt werden. Die Honorare nach Mindestsätzen seien  nicht auskömmlich für solche Architektenleistungen. Soweit sich das tatsächlich, wenn auch nicht prüffähig nach HOAI abgerechnete Honorar des Architekten in einem Rahmen halte, der den vorgenannten Grundsätzen Rechnung trage, müsse sich der Auftraggeber vom verpflichteten Auftragnehmer nicht den Einwand entgegenhalten lassen, die Förmlichkeiten der HOAI seien nicht eingehalten. Der Auftraggeber könne in diesem Fall auch eine nicht schriftlich und deshalb nicht wirksam vereinbarte, an den Architekten aber geleistete Nebenkostenpauschale von 8 % des Honorars ersetzt verlangen.

Die gegen das Urteil des OLG München erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

[OLG München, Urt. v. 05.05.2011 – Az. 9 U 5060/09; BGH, Beschl. v. 04.10.2012 – Az. VII ZR 139/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)]