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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

7. November 2016

OLG Brandenburg zur Gewährleistung des Architekten bei stufenweiser Beauftragung

Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten (beispielsweise zunächst mit den Leistungsphasen 1 und 2, 3 und 4 oder 1 bis 4) schuldet der Architekt die in der jeweiligen Stufe gesondert beauftragten Leistungen als eigenständigen Werkerfolg.

Etwaige Mängelansprüche betreffend die in der jeweiligen Stufe beauftragten Leistungen und ihre Durchsetzbarkeit können auch verjährungsrechtlich ein eigenes Schicksal haben. Denn nach der Fertigstellung solcher Leistungen kann es zu einer Abnahme der diesbezüglichen Arbeiten kommen, auch wenn im Vertrag keine Teilabnahme vorgesehen ist. Dadurch wird der Lauf einer eigenen Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Das gilt auch dann, wenn der Architekt später mit zunächst vorbehaltenen weiteren Leistungen beauftragt wird, die später fertiggestellt, abgenommen und vergütet werden.

Die stufenweise Beauftragung von Architektenleistungen erfreut sich zunehmender Beliebtheit in der Baubranche. Der Vorteil stufenweiser Beauftragung – die Vermeidung hoher Entschädigungszahlungen an den Architekten bei (vorzeitiger) freier Kündigung des Architektenvertrags gemäß § 649 BGB – hat sich inzwischen herumgesprochen.

Allerdings müssen auch die Besonderheiten in verjährungsrechtlicher Hinsicht beachtet werden: Werden in einer Stufe gesondert beauftragte Architektenleistungen vom Architekten erbracht und vom Auftraggeber anschließend verwendet oder vorbehaltlos bezahlt (eine Verwendung stufenweise beauftragter Leistungen der Leistungsphase 1 bis 4 ist beispielsweise in der Einreichung des Bauantrags zu sehen), nimmt der Auftraggeber diese erbrachten Leistungen als im Wesentlichen mängelfrei konkludent ab. Mit der Abnahme beginnt für die insoweit abgeschlossenen Leistungen der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Das gilt auch dann, wenn der Architekt später auf der Grundlage einer neuen Stufe mit weiteren Leistungen für das Bauvorhaben beauftragt wird, die später fertiggestellt und daher später ab-genommen (oder nicht abgenommen) werden.

Die Fertigstellung der Leistungen nachgelagerter Auftragsstufen kann zeitlich erheblich später als der Abschluss der zuvor beauftragten Leistungen erfolgen. Man denke beispielsweise an den Fall, dass der Auftraggeber die Baugenehmigung, die ihm aufgrund der in der 1. Stufe beauftragten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erteilt wird, zunächst – bspw. wegen fehölender Liquidität – nicht ausnutzt. In diesem Fall muss der Auftraggeber, auch wenn er beabsichtigt, die weiteren Leistungen noch zu beauftragen, die erbrachten und abgenommenen Leistungen der ersten Beauftragungsstufe auf Mangelhaftigkeit zu prüfen und etwaige Mängelansprüche selbständig – vor Ablauf der insoweit bereits angelaufenen Verjährungsfrist – geltend zu machen.

[OLG Brandenburg, Urt. v. 16.03.2016 – Az. 4 U 19/15 (zitiert nach IBRRS 2016, 2666)]