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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

11. September 2017

Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht eines Juweliers über das Fehlen einer Diebstahl- und Raubversicherung für zur Reparatur übergebenen Schmuck

Ein Kunde übergab einem Juwelier Schmuck zur Reparatur bzw. Überarbeitung. Der Schmuck wurde im Rahmen eines Raubüberfalles entwendet, gegen den Raub von fremden Eigentums war der Juwelier nicht versichert. Der Kunde erhob Schadensersatzklage und vertrat die Ansicht, der Juwelier sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, ihn über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, dann hätte er ihm den Schmuck nicht überlassen und es sei ihm auch kein Schaden entstanden.

Der BGH stellt in seinem Urteil vom 02.06.2016 zunächst fest, dass ein Juwelier grundsätzlich nicht verpflichtet sei, fremdes Eigentum, dass er zur Reparatur oder Überarbeitung in Besitz nehme, gegen Raub oder Diebstahl zu versichern.

Es bestehe bei Vertragsverhandlungen auch keine allgemeine Rechtpflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen können. Vielmehr sei der Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und müsse sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen.

Eine Rechtpflicht zur Aufklärung über Vertragshandlungen auch ohne Nachfrage bestehe aber dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten dürfe, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung könne auch dann vorliegen, wenn sie geeignet sei, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Daher könne ein Juwelier verpflichtet sein, einen Kunden auf einen fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen, wenn es sich um Schmuckstücke von außergewöhnlich hohen Wert handele, außerdem könne ein Kunde eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn eine solche Versicherung nach der Verkehrsanschauung branchenüblich sei.

Der BGH konnte im konkreten Fall den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden und hat ihn an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Auflage, Feststellungen zur Branchenüblichkeit eines Versicherungsschutzes gegen Raub und Diebstahl und der daraus folgenden Verkehrsanschauung zu treffen.

Die Ausführungen des BGH zur Rechtspflicht zur Ausklärung bei Vertragshandlungen auch ohne Nachfrage haben grundsätzliche Bedeutung und sollten immer dann bedacht werden, wenn ein Vertragspartner den anderen Vertragspartner bestimmten Risiken aussetzt, die nach der Verkehrsanschauung und / oder nach der Erwartung des Vertragspartners eigentlich „branchenüblich“ versichert sind.

[BGH, Urt. v. 02.06.2016 – Az. V II ZR 107/15; veröffentlicht in: VersR 2016, S. 1069]