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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

26. Februar 2019

Ein nicht endendes Thema: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nicht- oder verspäteter Zahlung der Erst- oder Folgeprämie (§§ 37, 38 VVG)

Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung der Erst- oder Folgeprämie führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Ich verweise insoweit auf meine News vom 25.05.2016 und den Praxistipp vom 29.03.2018.

In einem Ende 2018 vor dem LG Düsseldorf verglichenen Prozess gegen einen großen deutschen Sachversicherer wegen einer Forderung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wurde um die Wirksamkeit einer Belehrung nach § 38 Abs. 2 VVG mit folgendem Text gestritten:

„Folgende Beträge müssen Sie noch zahlen: … … …

Überweisen Sie bitte den offenen Betrag innerhalb der nächsten zwei Wochen, nachdem Ihnen dieser Brief zugegangen ist.

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie nicht innerhalb der Frist zahlen?

– Tritt nach Ablauf der zwei Wochen ein Versicherungsfall ein und sind die Beträge noch nicht vollständig gezahlt, besteht kein Versicherungsschutz für dasjenige Risiko, für das Sie mit der Zahlung in Verzug sind.

– Gleichzeitig kündigen wir die oben genannten Versicherungen zum Ablauf der Zahlungsfrist. Die Kündigung wird zu den Versicherungen wirksam, bei denen Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Beiträge in Verzug sind.

 – Die Wirkungen der Kündigung können Sie beseitigen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die genannten Beträge bezahlen.

– Sollten wir wegen eines Schadensfalls nach dem Erlöschen des Versicherungsschutzes an geschädigte Dritte leisten müssen, stehen uns Ihnen gegenüber Regressansprüche zu.“

Die von uns vertretene Versicherungsnehmerin hatte den Versicherungsbeitrag sicherlich nicht unverschuldet zu spät gezahlt. Dennoch hat sich der von uns verklagte Versicherer im Rahmen eines Vergleiches nach einem entsprechenden Hinweis des LG Düsseldorf mit Hinweisbeschluss vom 11.09.2018 bereit erklärt, den Kasko-Schaden zu regulieren.

Wir haben vor dem LG Düsseldorf die Ansicht vertreten, dass die von dem Versicherer formulierte Belehrung im Sinne des § 38 Abs. 2 VVG an insgesamt vier Punkten unwirksam ist. Das LG Düsseldorf ist in seinem Hinweisbeschluss unserer Argumentation zumindest in zwei Punkten gefolgt und wies darauf hin, dass sich der beklagte Versicherer im Ergebnis nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen könne.

Der Versicherer erklärte sich sodann bereit, die Kasko-Leistung zu erbringen, daher wurde der Rechtsstreit verglichen, es kam zu keinem Urteil gegen den Versicherer.

Es ist daher nochmals festzuhalten, dass in derartigen Fällen regelmäßig sehr genau zu prüfen ist, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Leistungsablehnung des Versicherers gemäß § 37 oder § 38 VVG erfüllt sind.

[LG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 11.09.2018 – Az. 9 O 83/18]

Markus von Laufenberg