4. Januar 2013
ArbG Krefeld erklärt fristlose Kündigung wegen Zündens eines Feuerwerkskörpers auf Dixiklo für rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Kündigungsschutzklage eines Gerüstbauers abgewiesen, welcher sich nach eigenen Worten mit dem Zünden eines Feuerwerkskörpers einen Spaß hatte machen wollen.
Der fragliche Mitarbeiter hatte nach eigener Darstellung einen Feuerwerkskörper außen an einem Dixiklo befestigt, um einen darin befindlichen Kollegen zu erschrecken. Als der Böller allerdings ins Klohäuschen hineinfiel, zog sich der Betroffene Verbrennungen an Oberschenkel und sogar Genitalien zu und fiel mehrere Wochen arbeitsunfähig aus.
Die hierauf vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung bestätigte das Arbeitsgericht trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit als rechtmäßig.
Vorliegend habe es wegen der besonderen Umstände auch keiner vorherigen Abmahnung mehr bedurft. Dem Arbeitgeber sei auch nicht mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten.
[Quelle: Pressemitteilung des ArbG Krefeld vom 03.01.2013 zum Urt. v. 30.11.2012 – Az. 2 Ca 2010/12]