7. Januar 2013
LG Köln zur Kostenübernahmepflicht des Rechtschutzversicherers bei Anwaltswechsel
Das Landgericht Köln bejaht in seinem zweitinstanzlichen Urteil vom 13.04.2011 die Kostenübernahmepflicht des Rechtschutzversicherers für einen zweiten Anwalt, wenn weder den Anwalt noch den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Anwalt erkrankt und daher nicht mehr in der Lage ist, das ihm übertragene Mandat ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Im Ergebnis wird ein Versicherungsnehmer aber auch dann einen Anspruch auf die Bezahlung eines Anwaltswechsels haben, wenn der beauftragte Anwalt sein Mandat aus anderen Gründen schlecht erfüllt, zumal der Rechtschutzversicherer ein eigenes Interesse daran hat, dass das Mandat ordnungsgemäß geführt wird.
In diesen Fällen sollte auch immer ein versicherungsrechtlich spezialisierter Rechtsanwalt zum Zwecke der Abklärung des Versicherungsschutzes aus der Rechtschutzversicherung hinzugezogen werden.
[LG Köln, Urt. v. 13.04.2011 – Az. 20 S 4/10; veröffentlicht in r+s 2012, S. 541]