7. Januar 2013
OLG Naumburg zum Versicherungsschutz bei Verwendung von Feuerwerkskörpern im Haus
Das OLG Naumburg weist in einem Beschluss vom 28.03.2011 darauf hin, dass die Zündung von Feuerwerkskörpern in einem Haus eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 81 VVG sein kann, sodass im Schadensfall sogar eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers die Folge sein kann.
Wie in allen Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer eine grobfahrlässige oder gar vorsätzliche Handlungsweise vorgeworfen wird, sind aber die konkreten vertraglichen und tatsächlichen Umstände sorgfältig zu prüfen, sodass in diesen Fällen der betroffene Versicherungsnehmer immer anwaltlichen Rat einholen sollte.
[OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2011 – Az. 4 W 12/11; veröffentlicht in VersR 2012, S. 1562]