12. September 2013
OLG Frankfurt zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität in der privaten Unfallversicherung
Im Rahmen der privaten Unfallversicherung müssen Versicherungsnehmer diverse Fristen und Anspruchsvoraussetzungen wahren, die Versäumung dieser Voraussetzungen führt oft zu einem Verlust des Anspruches auf eine Invaliditätsleistung.
Diese Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen (regelmäßig AUB genannt) und sind dort nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung transparent, das heißt verständlich, geschildert.
Das OLG Frankfurt hatte sich nunmehr im April 2013 damit auseinander zu setzen, ob die nach allen Versicherungsbedingungen notwendige ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher Form vorliegen muss. Dieses Schriftformerfordernis ergibt sich nicht unmittelbar aus den Versicherungsbedingungen, jedoch ist das OLG Frankfurt mit der ganz herrschenden Meinung in seinem Urteil vom 25.04.2013 der Ansicht, dass diese ärztliche Feststellung in Schriftform vorliegen muss.
Das Gericht verweist insoweit zunächst einmal darauf, dass die Unfallversicherer in ihren neueren AUB die Rechtsprechung zur Schriftlichkeit der Feststellungen zur Invalidität ausdrücklich im Bedingungstext übernommen haben.
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für ältere Versicherungsbedingungen, weil der Versicherer nur auf der Grundlage von schriftlichen Untersuchungsergebnissen die notwendige Überprüfung der attestierten Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten vornehmen kann. Eine bloße intern gebliebene, nicht schriftlich festgehaltene Diagnose reiche dafür nicht aus (so auch: OLG Celle, Urt. v. 22.11.2007 – Az. 8 U 161/07, in: VersR 2008, 670). Das Fehlen ausreichender und rechtzeitiger schriftlicher Feststellungen könne auch nicht entschuldigt werden (BGH, Urt. v. 30.11.2005 – Az. IV ZR 154/94; in: VersR 2006, 352).
Ausreichend kann ein Krankenhausattest sein. Voraussetzung ist, dass in einem solchen Attest die ärztlicherseits angenommene Ursache für die Invalidität und die sie hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ausgeführt sind. Erforderlich ist insoweit die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens. Dagegen ist die Feststellung des Grads der Invalidität ebenso wenig erforderlich, wie die Bescheinigung inhaltlich auch nicht zutreffend sein muss.
[OLG Frankfurt, Urt. v. 25.04.2013 – Az. 12 U 43/13, veröffentlicht in: BeckRS 2013, 10042]