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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

22. November 2013

EuGH: Freie Anwaltswahl für Rechtsschutzversicherte

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.11.2013 (C-442/12) dürfen Rechtsschutzversicherte ihren Anwalt frei auswählen. Dieses Wahlrecht gilt auch in den Fällen, in denen ein rechtlicher Beistand vor Gericht durch die nationalen Gesetze nicht vorgeschrieben ist.

Hintergrund dieses Falles war ein Fall in den Niederlanden. Dort hatte ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen einer ungerechtfertigten Kündigung in Anspruch genommen. Dieser Arbeitnehmer beauftragte für das Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt und forderte seine Rechtsschutzversicherung auf, die Kosten für diesen zu übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer weigerte sich unter Berufung aus seine Versicherungsbedingungen zu zahlen und bot dem Versicherungsnehmer stattdessen rechtlichen Beistand durch einen Mitarbeiter der Versicherung an, der kein ausgebildeter Rechtsanwalt war. In den Bedingungen dieses Versicherers war vorgesehen, dass es dem Versicherer oblag, zu entscheiden, ob die Einschaltung eines externen Rechtsvertreters notwendig ist oder nicht.

Der EuGH hatte diese Einschränkung in der Wahl seines Rechtsvertreters  nicht zugelassen und klargestellt, dass im Rahmen der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsnehmer frei auswählen kann und dieses freie Wahlrecht nicht durch Versicherungsbedingungen eingeschränkt werden darf. Der Rechtsschutzversicherer darf zwar sicherlich einen Anwalt vorschlagen, der Versicherungsnehmer ist aber an diesen Vorschlag nicht gebunden.

Für zulässig hält der EuGH allerdings Beschränkungen hinsichtlich der zu übernehmenden Kosten, insoweit wird diese Urteil nach Vorlage der Entscheidungsgründe sicherlich noch genauestens analysiert werden müssen, da nicht auszuschließen ist, dass die Rechtschutzversicherer derartige Kosteneinsparungsmöglichkeiten in Ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen werden.

[EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – Az. C-442/12 (vgl. auch EuGH: Urt. vom 10.09.2009 – Az. C-199/08, veröffentlicht in: NJW 2010, 355)]