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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

22. September 2017

Praxistipp zur Berufshaftpflichtversicherung der Selbständigen: Die Nachversicherung nicht vergessen!

Viele Selbständige, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure, laufen die Gefahr, erst viele Jahre nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen etwaiger beruflicher Fehler in Anspruch genommen zu werden. Dies liegt daran, dass derartige Schäden (z.B. wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung oder wegen Schäden an einem Bauwerk, Behandlungsfehler eines Arztes oder auch fehlerhafte anwaltliche Beratung) oft erst Jahre später festgestellt oder sichtbar werden. Das hat zur Folge, dass derartige Versicherungsfälle erst Jahre später bei dem Berufshaftpflichtversicherer gemeldet werden können, so dass sich die Frage stellt, ob insoweit noch ein Versicherungsschutz aus der zum Zeitpunkt der Verursachung des Schadens abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Dieses Risiko sollte daher jeder Selbständige im Rahmen einer sogenannten Nachversicherung oder Nachhaftungsversicherung ausschließen bzw. minimieren. Viele laufende Berufshaftpflichtversicherungen enthalten Regelungen zur Nachhaftung, diese Regelung sollte jeder noch aktiv tätige Selbständige prüfen und, sollte eine Nachhaftung nicht oder aber in zu geringem Umfange vereinbart sein, insoweit rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben für eine ausreichende Nachversicherung Sorge tragen.

Eine vertragliche insbesondere zeitliche Beschränkung der Nachhaftung aus einer Berufshaftpflichtversicherung kann von dem Versicherer grundsätzlich wirksam vereinbart werden. So ist z.B. nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008 – 7 U 89/08 – die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, als Vertragsrisikobegrenzung wirksam (vgl. auch OLG Köln, 26.03.2013 – 9 U 75/12).

Es gibt bzw. gab auch Berufshaftpflichtversicherungen mit Nachhaftungsfristen von nur 2 Jahren, eine Frist die wirksam vereinbart werden kann, aber in den meisten Fällen viel zu kurz wäre.

Allerdings darf der Versicherer den Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumnis, was Letzterer (also der Versicherungsnehmer (!)) zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGH, 20.07.2011 – IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173; OLG Köln, a.a.O.).

Kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt mit der Folge, dass der Versicherer den Deckungsschutz verweigern kann.

Deshalb sollte jeder Selbständige ausgehend von seinem Berufsbild vor einem Ausscheiden aus dem Berufsleben prüfen oder prüfen lassen, ob und welche Nachhaftungsfrist (und auch welche Nachmeldefrist) vertraglich vereinbart worden ist oder noch vereinbart werden sollte.