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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

22. September 2017

Treuwidrige Vertragsänderungsvereinbarung zum eingetretenen Versicherungsfall

Der BGH hatte sich im Beschluss vom 15.02.2017 erneut mit einer Vereinbarung eines Versicherers im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen.

In diesem Fall hatte der Versicherer aufgrund eines Gutachtens trotz einer naheliegenden sechsmonatigen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers mit diesem eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für die Dauer vom 01.02.2011 bis zum 31.12.2011 erbringen wollte. Im weiteren Text hieß es:

Zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 01.01.2012 erfolgt eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der Erstprüfung. Die bedingungsmäßen Regelung zum Nachprüfungsverfahren gelten hierfür nicht.

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete diese Vereinbarung und klagte dann später auf Leistungen aus der BUZ.

Der BGH wies erneut darauf hin, dass Versicherer bei einer naheliegenden sechsmonatigen Berufsunfähigkeit die Prüfung seiner Leistungspflicht nicht hinausschieben darf, indem er dem VN eine befristete Kulanzleistung mit erneuter Prüfung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit nach Fristablauf anbietet. Ein solches Verhalten des Versicherers ist treuwidrig, da er damit ein nach der Rechtslage gebotene Anerkenntnis unterläuft.

Der BGH stellte klar, dass es auf die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Abschluss der Kulanzvereinbarung bei vollständiger Belehrung abgelehnt hätte, nicht ankomme. Der Versicherer könne sich nicht auf eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Beschränkung seiner Leistungspflicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht auf die Veränderung der vertraglichen Rechtspositionen deutlich hingewiesen habe.

[BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – Az. IV ZR 280/15; veröffentlicht in: r+s 2017, S. 368;
grundlegend: BGH, Urt. v. 13.12.2003; veröffentlicht in: r+s 2004, S. 118 und Urt. v. 07.02.2007; veröffentlicht in: r+s 2004, S. 118]