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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

24. September 2025

LG Köln zu einer sog. Tier-OP-Versicherung

In einem zunächst vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 128 C 269/24 und sodann vor dem Landgericht Köln zum Az. 24 S 10/24 geführten Rechtstreit ging es um die Frage, ob im Rahmen einer sog. Tier-OP-Versicherung auch die Kosten für eine beim versicherten Hund durchgeführte Arthroskopie an beiden Hinterbeinen gedeckt sind.

Der Versicherer berief sich auf seine Versicherungsbedingungen, die eine bedingungsgemäße Operation wie folgt definiert:

„Eine Operation ist ein veterinär-medizinisch erforderlicher, chirurgischer Eingriff am oder im Körper des Hundes oder der Katze. Die Operation dient dazu, den Gesundheitszustand wieder herzustellen. Der Eingriff erfolgt unter Narkose oder Schmerzausschaltung. Die Haut und das darunter liegende Gewebe muss mehr als punktförmig durchtrennt werden.“

Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass diese bedingungsgemäßen Voraussetzungen bei Durchführung einer Arthroskopie nicht erfüllt seien.

Nachdem das AG Köln zunächst die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen hat, hob das LG Köln mit Entscheidung vom 15.05.2025 die klageabweisende Entscheidung auf und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der OP-Kosten.

Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass aus Sicht eines objektiven Versicherungsnehmers eine „Operation“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe. Die dem versicherten Hund zuteil gewordene Behandlung sei ein veterinärmedizinisch erforderlicher, chirurgischer Eingriff im Körper des Hundes und diene dazu, seinen Gesundheitszustand wiederherzustellen.

Am letztgenannten Erfordernis fehle es nicht deshalb, weil der Eingriff (zunächst) diagnostischen Charakter habe. Denn auch ein solcher Eingriff diene letztendlich dem Zweck der Wiederherstellung des Gesundheitszustands des Tieres, sei es im Rahmen des zunächst diagnostisch durchgeführten Eingriffs oder zu einem späteren Zeitpunkt. Ein verständiger Versicherungsnehmer werde den Passus „den Gesundheitszustand wiederherzustellen“ so verstehen, dass damit letztlich medizinisch nicht notwendige „Schönheits-“ oder kosmetische Operationen ausgeschlossen werden sollten.

LG Köln, Urt. v. 15.05.2025 – Az. 24 S 10/24

Markus von Laufenberg