10. Dezember 2012
Ansprüche des Versicherers aus einer selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung
In der Rechtsprechung ist die Wirksamkeit sog. separater Kostenausgleichsvereinbarungen (Bruttopolicen) wie der der PrismaLIfe AG stark umstritten. Mittlerweile gibt es hierzu eine Vielzahl von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.
Nachdem zuletzt gegen die Urteile des LG Rostock vom 06.08.2012 (10 O 137/10) und des AG Lichtenberg vom 05.04.2011 (102 C 283/10) mehrere Amts- und Landgerichte (u.a. LG Dessau-Roßlau, 06.10.2011 (1 S 50/11), LG Kiel, 02.11.2011 (5 O 150/11) und LG Bonn, 01.12.2011 (8 S 174/11)) die Wirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarungen der PrismaLIfe AG bestätigt hatten, ist es uns nunmehr vor dem AG Siegburg gelungen, die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag mit einer bisher noch nicht von einem Gericht abschlägig beschiedenen Begründung durchzusetzen.
Das LG Bonn hat in seinem Urteil vom 01.12.2011 zwar noch ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen zum zugrundeliegenden Versicherungsvertrag wie auch zur Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLIfe AG seien wirksam.
Das AG Siegburg schloss sich aber nunmehr in einem im Jahre 2012 anhängig gemachten Verfahren unserer Argumentation an, dass die Widerrufsbelehrung für den Widerruf vom Versicherungsvertrag unvollständig und damit unwirksam ist.
Die PrismaLife AG hat daraufhin auf die Zahlung weiterer Raten aus einer selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung verzichtet.
[AG Siegburg, Az. 113 C 113/12]