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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

29. Dezember 2012

BGH zum Kündigungsrecht des Reisenden gegenüber seinem Reiseveranstalter bei Verhinderung wegen höherer Gewalt

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Zuständigkeit für das Reise- und Personenbeförderungsrecht hat entschieden, dass ein Reisender einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt kündigen kann, wenn die Flugverbindung zum Startpunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots annuliert wurde.

Dabei wurde zunächst entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der streitgegenständlichen Kreuzfahrt tatsächlich um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB handelte, so dass die Regelung des § 651j BGB anwendbar ist, wonach ein Reisender den Reisevertrag wirksam wegen höherer Gewalt kündigen kann.Dieses Kündigungsrecht entsteht, wenn die individuell gebuchte Reise aufgrund bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

Vorliegend attestierte der Bundesgerichtshof den Parteien zwar, dass die Kreuzfahrt selbst durchführbar blieb. Allerdings war dem Reisenden die Anreise zum Startpunkt der Kreuzfahrt wenn nicht unmöglich, so doch zumindest erheblich erschwert. Folglich kündigte der Reisende die gebuchte Kreuzfahrt zu Recht kündigen, so dass der Reiseveranstalter gemäß § 651j Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren hat.

Zu beachten ist damit im vertraglichen Dreiecksverhältnis zwischen Reisendem, Reisebüro und Reiseveranstalter (der Kreuzfahrt), dass das Reisebüro vom Reisenden keine Erstattung des an den Reiseveranstalter gezahlten Betrages verlangen und im Übrigen der Reisende wiederum eine etwaig geleistete Anzahlung auf die Kreuzfahrt nicht gegen das Reisebüro, sondern allenfalls gegen die Reiseveranstalterin geltend machen kann.

[BGH, Urt. v. 18.12.2012 – Az. X ZR 2/12]