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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

29. Dezember 2012

OLG Hamm zur Formgültigkeit eines handgeschriebenen Testaments

Das Oberlandesgericht Hamm präzisiert mit seinem Beschluss vom 02.10.2012, dass ein Testament nur dann als „eigenhändig geschriebenes Testament“ zu werten und damit als formgültig anzusehen ist, wenn es auf einer „unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers“ beruht.

Besteht diesbezüglich Streit ist derjenige, welcher auf Grundlage dieses Testaments einen Erbschein beantragen möchte, beweispflichtig.

Vorliegend hatte ein Dritter dem bei Erstellung des streitgegenständlichen Testaments bereits geschwächten Erblasser bei der Aufsetzung geholfen, so dass eine „eigene Schreibleistung des Erblassers“ nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Folglich blieb der Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins erfolglos.

Der Senat hat dabei deutlich gemacht, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne des Gesetzes unbedingt voraussetzt, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind danach stets unwirksam. Hieran ändert auch die Anwesenheit des Erblassers und eine Fertigung des Testaments „nach seinem Willen und seinen Weisungen“ in Verbindung mit seiner Unterschrift nichts. Insbesondere, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird, fehlt es an der nach dem Gesetz zwingend notwendigen Eigenhändigkeit, da dann die Schriftzüge von einem Dritten und eben nicht vom Erblasser geformt werden.

Eine unterstützende Schreibhilfe soll danach allerdings zulässig sein, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Nur dann liegt, so der Senat, eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers vor.

[OLG Hamm, Beschl. v. 02.10.2012 – Az. I-15 W 231/12]