9. Januar 2013
LG Rostock: Neues zur selbständigen Kostenausgleichsvereinbarung (Nettopolice)
Das Landgericht Rostock befasste sich in einem Berufungsverfahren erneut mit der Wirksamkeit sogenannter Kostenausgleichsvereinbarungen (Nettopolice).
Das LG kam in seinem Urteil vom 10.08.2012 anders noch als die 10. Zivilkammer des LG Rostock im Urteil vom 06.08.2010 – 10 O 137/10 (NJW-RR 2010, 1694) zu dem Ergebnis, dass derartige Vereinbarungen des Versicherers wirksam sind und auch der Anspruch des Versicherers auf die vereinbarten Abschlusskosten durch die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berührt wird. Dieses Urteil des LG Rostock ist nicht rechtskräftig.
Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall, anders als in dem Fall, über den das AG Siegburg zum Az.: 113 C 113/12 (siehe unsere News vom 10.12.2012) zu entscheiden hatte, der Versicherungsnehmer weder die Kostenausgleichsvereinbarung noch den Versicherungsvertrag widerrufen hat.
Das LG Rostock hat sich ausschließlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine derartige Kostenausgleichsvereinbarung eine Umgehung des § 169 Abs. 5 Satz 5 VVG darstellt und diese Frage (aus diesseitiger Sicht wohl mit zutreffender Begründung) verneint. Wie das Urteil im Falle eines Widerrufs ausgefallen wäre, bleibt offen.
[LG Rostock, Urt. v. 10.08.2012 – Az. 1 S 315/10; veröffentlicht in VersR 2013, S. 41ff.]