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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

4. Januar 2013

Weltuntergangsstimmung bei Gastronomen bundesweit

Die Frage, inwieweit beschreibende und noch dazu der Alltagssprache entnommene Begriffe als Wortmarken eingetragen werden können, dürfte bald in neuem Gewand die deutschen Gerichte beschäftigen.

Bundesweit sehen sich Gastronomen Abmahnungen eines bayerischen Discothekenbetreibers wegen Veranstlatung von „Weltuntergangspartys“ ausgesetzt.
Hintergrund ist eine im Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und per 22.03.2012 unter der Registernummer 302012011709 eingetragene Wortmarke „Weltuntergang“ für die Produktkategorie „Dienstleistung zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ (Waren-/Dienstleistungsklasse Nizza 43).

Aufgrund dieser Eintragung erhalten nun Gastronomen und Veranstalter, die – was mit Blick auf den Mayakalender-Hype zum Jahresende auch kaum verwundern dürfte – „Weltuntergangspartys“ organisiert haben, Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen und werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung nicht unerheblicher Summen im vierstelligen Bereich in Anspruch genommen.

Wieviele Betroffene sich zähneknirschend gebeugt und gezahlt haben, lässt sich kaum abschätzen, allerdings sollte man dringend von Panikreaktionen abraten.
Wer derart abgemahnt wird, sollte umgehend anwaltlichen Rat in Anpsruch nehmen, um prüfen zu lassen, ob es sich – was in Presse, Internet und branchenintern teils geargwöhnt wird – um eine böswillig, das heißt überhaupt nur zum Zwecke der Abmahnung eingetragene Marke handelt.

Im Übrigen wäre selbst bei Unterstellung eines entsprechenden Anspruches davon abzuraten, die vom Rechteinhaber vorbereitete Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Vielmehr sollte wenn überhaupt eine anwaltlich geprüfte Erklärung aufgesetzt und abgegeben werden, welche insbesondere kein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Es empfiehlt sich daher auch und besonders in diesem Fall dringend der Gang zum entsprechend kundigen Anwalt.