23. Februar 2013
BGH ändert Rechtsprechung im Wohnraummietrecht
Die Kosten für die jährliche Wartung einer Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter diese Kosten anteilig auferlegt, ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie keine Obergrenze für den Betrag nennt.
Allerdings muss der Vermieter bei der Beauftragung des Wartungsunternehmens das Wirtschaftlichkeitsgebot wahren; es kann nur der marktübliche Preis für eine solche Wartung umgelegt werden, keine Mondpreise!
[BGH, Urt. v. 07.11.2012 Az. VIII ZR 118/12]