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Vermieter aufgepasst: Der Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung
Die Verletzung der Pflicht zum Angebot einer freiwerdenden Alternativwohnung macht die Kündigung nicht unwirksam, verpflichtet den Vermieter aber zum Schadenersatz! 1. Eine (außen) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann eine Eigenbedarfskündigung mit dem Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen begründen, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. 2. Ein Vermieter, der wegen
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OLG Celle zu Schönheitsreparaturen bei gewerblichem Mietraum
Vermieter von Gewerberaum aufgepasst: Die Abwälzung der Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen durch AGB auf den zukünftigen Mieter ist bei Übergabe unrenovierter Geweberäume in der Regel unwirksam. Das gilt auch bei einem sog. Anschlussmietvertrag. 1. Seit dem Urteil des BGH vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 – ist es im Bereich des Wohnungsmietrechtes nicht mehr möglich,
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BGH-Grundsatzurteil zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen für Wohnraummietverträge
1. Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist auf die tatsächliche Wohnfläche abzustellen, nicht auf die im Mietvertrag davon abweichend – größer oder kleiner – angegebene Mietfläche. 2. Bei der Ermittlung des erhöhten Mietbetrages ist die Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 BGB zu berücksichtigen. Unter teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof
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BGH zum Schadenersatzanspruches eines Mieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Schadensersatzansprüche des Mieters nach einer Kündigung wegen eines – vorgetäuschten – Eigenbedarfs werden durch einen später abgeschlossenen Räumungsvergleich sind nicht ohne Weiteres ausgeschlossen In seinen Urteilsgründen bekräftigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, wonach der Vermieter im Falle der Vortäuschung von Eigenbedarf – wie auch sonst bei einer schuldhaften unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – dem Mieter
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OLG Hamm: Bei „übermäßiger Beanspruchung“ von gemietetem Wohnraum durch Haustierhaltung entfällt Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung
Tierhalter aufgepasst! Wer als Mieter zahme Haustiere hält, genießt – den Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht-Police vorausgesetzt – grundsätzlich für durch diese verursachte Schäden Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung umfasst aufgrund des Zusammenspiels der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und der Risikobeschreibungen und besonderen Bedingungen von Haftpflichtrisiken (RBE Privat) auch durch Haustiere verursachte Schäden. Zwar schließen die AHB zunächst gem.
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OLG Frankfurt/M.: Wird die unstrittig geschuldete Räumung einer Mietwohnung von Mieterlass und weiteren Zahlungen abhängig gemacht, kann dies den Tatbestand einer Erpressung erfüllen
Der Mieter und sein Anwalt haften dem Vermieter gemeinsam auf Schadensersatz, wenn die unstreitig geschuldete Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung ernsthaft von dem Erlass von Mietschulden und/oder Zahlungen des Vermieters abhängig gemacht wird. Im Urteilsfall hatte eine Mieterin von ihrem Vermieter eine fristlose Kündigung erhalten, die unstreitig berechtigt war. Die Mieterin hätte mithin ausziehen und
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Mieter einer „vom Reißbrett gemieteten“, neu zu errichtenden Gewerbeimmobilie hat kein Recht zum Betreten der Baustelle
Ein Mieter, der vom Reißbrett eine noch zu erstellende Gewerbeimmobilie gemietet hat, verklagt den Vermieter auf Zutritt zur Baustelle, da er dort die Bauarbeiten überwachen und etwaige Baumängel dokumentieren will. Das Landgericht und anschließend auch das Kammergericht Berlin weisen das Begehren des Mieters zurück. Auch wenn der Überlassung der Mietsache an den Mieter die Errichtung
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BGH zum notwendigem Umfang der Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters
1. Der Zweck von § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach der Vermieter die Gründe für ein berechtigtes Interesse – beispielsweise einen Eigenbedarf – an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben anzugeben hat, besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu
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Tipps für die Prüfung der Nebenkostenabrechnung
Schon bald werden die ersten Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsperiode 2013 den Mietern zugestellt werden. Bei der Prüfung der Abrechnung sollte der Mieter wissen, dass nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Mietwohnobjekts anfallen, auch auf den Mieter umlagefähig sind. Die folgenden Kostenpositionen dürfen auf den Mieter, selbst wenn dies im Mietvertrag anders