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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

31. Juli 2015

OLG Hamm: Bei „übermäßiger Beanspruchung“ von gemietetem Wohnraum durch Haustierhaltung entfällt Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung

Tierhalter aufgepasst!

Wer als Mieter zahme Haustiere hält, genießt – den Abschluss einer entsprechenden Haftpflicht-Police vorausgesetzt – grundsätzlich für durch diese verursachte Schäden Versicherungsschutz.

Die Haftpflichtversicherung umfasst aufgrund des Zusammenspiels der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und der Risikobeschreibungen und besonderen Bedingungen von Haftpflichtrisiken (RBE Privat) auch durch Haustiere verursachte Schäden. Zwar schließen die AHB zunächst gem. Ziffer 7.6 Schäden an Mietsachen aus. In Ziffer 3.5 RBE Privat findet sich allerdings für Mietschäden ein sog. „Wiedereinschluss“.

Allerdings – und hier liegt die Gefahr für nachlässige Tierhalter – findet sich in eben dieser Klausel der RBE wiederum ein sog. „Rückausschluss“, wenn dem Tierhalter, also dem Mieter, eine „übermäßige Beanspruchung“ vorgeworfen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass der Mieterin als Halterin von vier Katzen (darunter zwei Kater) aufgrund starker, durch Katzenurin verursachter Schäden eine übermäßige Beanspruchung der Mietwohnung vorzuwerfen sei. Folglich, so der Senat, verliere Sie auch den Deckungsschutz ihrer Haftpflichtversicherung, welche sich berechtigterweise auf den Rückausschluss gem. Ziffer 3.5 RBE Privat berufen habe.

Es empfiehlt sich daher für Mieter, welche sich ein zahmes Haustier halten wollen, stets auf artgerechte Haltung und Schonung der Mietsache zu achten. Andernfalls droht, wie im hier entschiedenen Fall, die drastische Konsequenz des Totalverlustes des Versicherungsschutzes.

[OLG Hamm, Urt. v. 30.01.2015, Az. 20 U 106/14]