22. Juli 2015
Mieter einer „vom Reißbrett gemieteten“, neu zu errichtenden Gewerbeimmobilie hat kein Recht zum Betreten der Baustelle
Ein Mieter, der vom Reißbrett eine noch zu erstellende Gewerbeimmobilie gemietet hat, verklagt den Vermieter auf Zutritt zur Baustelle, da er dort die Bauarbeiten überwachen und etwaige Baumängel dokumentieren will.
Das Landgericht und anschließend auch das Kammergericht Berlin weisen das Begehren des Mieters zurück. Auch wenn der Überlassung der Mietsache an den Mieter die Errichtung der Immobilie vorauszugehen habe, bestünden zwischen Vermieter und Mieter ausschließlich mietvertragliche Beziehungen. Werkvertragliche Beziehungen begründe der Gewerbemietvertrag gegenüber dem Mieter nicht. Der Mieter könne sich daher auch nicht darauf berufen, dass er nach werkvertraglichen Grundsätzen die Baustelle betreten und die Bauarbeiten überwachen dürfe.
Praxistipp: Mieter vom Reißbrett müssen mit dem Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass sie berechtigt sind, die Baustelle – gegebenenfalls nach Absprache – zu betreten, die Bauarbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung zumindest eklatanter, den Mietzweck gefährdender Baumängel zu verlangen, wenn diese durch den Baufortschritt verdeckt werden würden.
Geschieht dies nicht, kann, wie das Urteil zeigt, der Zutritt zur Baustelle nicht erzwungen werden. Dann ist der Gewerbemieter allein auf mietrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Mietsache beschränkt, die frühestens bei Übergabe des Mietobjekts, nicht selten – wie bei Baumängeln häufig – erst viel später erkennbar werden und deren Beseitigung den Mietgebrauch, abhängig von den erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen und deren Dauer, erheblich beeinträchtigen oder sogar aufheben können.
[Kammergericht Berlin, Beschl. v. 26.03.2015 – Az. 8 U 19/15 (zitiert nach RA-online)]