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BGH ändert Rechtsprechung im Wohnraummietrecht
Die Kosten für die jährliche Wartung einer Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Mieter diese Kosten anteilig auferlegt, ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie keine Obergrenze für den Betrag nennt. Allerdings muss der Vermieter bei der Beauftragung des Wartungsunternehmens das Wirtschaftlichkeitsgebot wahren; es kann nur der
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Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm in Folge einer Umleitung in einer innerstädtischen Lage stellt nur in besonders gelagerten Fällen einen Mietmangel dar
1. Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm in Folge einer baubedingten Verkehrsumleitung in einer innerstädtischen Wohnlage stellt, solange sich der erhöhte Verkehrslärm innerhalb der in dem Mietspiegel ausgewiesenen Lärmpegelwerten hält beziehungsweise solange die in den innerstädtischen Wohnlagen üblichen Lärmpegelwerte nicht überschritten werden, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel dar. 2. Anders ist dies nur, wenn die bei Vertragsabschluss
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BGH: Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen nicht insolvenzfest angelegter Mietkaution
Bei Insolvenz des Vermieters ist dem Mieter die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an vorinsolvenzlich fällig gewordenen Mieten wegen der vertragswidrig nicht insolvenzfest erfolgten Anlage einer bar geleisteten Mietkaution verwehrt. [BGH, Urt. 13.12.2012 – Az. IX ZR 9/12]
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BGH bestätigt Rechtsprechung zum Verjährungslauf bei Mietnebenkostenabrechnungen mit Nachtragsvorbehalt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum sich trotz der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorbehalten darf. Zwar sieht diese Regelung nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor, mit dem
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Umlagefähigkeit von Kosten des Centermanagers eines Einkaufszentrums
Eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam. Die Wirksamkeit der daneben ebenfalls vereinbarten anteiligen Umlage der Kosten der Verwaltung wird von der Nichtigkeit der versuchten Umlage der Kosten für den Centermanager nicht berührt. Der