4. Dezember 2012
Umlagefähigkeit von Kosten des Centermanagers eines Einkaufszentrums
Eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.
Die Wirksamkeit der daneben ebenfalls vereinbarten anteiligen Umlage der Kosten der Verwaltung wird von der Nichtigkeit der versuchten Umlage der Kosten für den Centermanager nicht berührt.
Der Bundesgerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass dem Vermieter wegen Verzugs des Mieters mit Nebenkostenvorauszahlungen entstandene Ansprüche auf Verzugszins auch nach Eintritt der Abrechnungsreife erhalten bleiben. Die Verzugszinsen kann er mithin selbst dann beanspruchen, wenn er Betriebskostenvorauszahlung wegen Abrechnungsreife nicht mehr beanspruchen kann.
[BGH: Urteil vom 26.09.2012 XII ZR 112/10]