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Verfasser dieser News:

Lothar Lachner

4. Dezember 2012

Umlagefähigkeit von Kosten des „Centermanagers“ eines Einkaufszentrums

Eine Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.

Die Wirksamkeit der daneben ebenfalls vereinbarten anteiligen Umlage der Kosten der „Verwaltung“ wird von der Nichtigkeit der versuchten Umlage der Kosten für den „Centermanager“ nicht berührt.

Der Bundesgerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass dem Vermieter wegen Verzugs des Mieters mit Nebenkostenvorauszahlungen entstandene Ansprüche auf Verzugszins auch nach Eintritt der Abrechnungsreife erhalten bleiben. Die Verzugszinsen kann er mithin selbst dann beanspruchen, wenn er Betriebskostenvorauszahlung wegen Abrechnungsreife nicht mehr beanspruchen kann.

[BGH: Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10]