27. Februar 2013
BGH: Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine Kreditgewährung
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.02.2013 entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige (also monatliche oder quartalsweise) Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und somit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
Diese Frage war seit einem Urteil des LG Bamberg umstritten und hat die Instanzgerichte über einige Jahre beschäftigt. Der BGH hat letztendlich die Ansicht vieler Instanzgerichte bestätigt, dass die von den Versicherern eingeräumte Möglichkeit, die Prämien zu einem Versicherungsvertrag nicht als Jahresprämien, sondern als Monats- oder Quartalsprämien mit einem entsprechenden Prämienaufschlag zu zahlen, keine Kreditgewährung ist.
Dies hat zur Folge, dass weder das Verbraucherkreditgesetzt noch das BGB mit entsprechenden Hinweis- und Belehrungspflichten anzuwenden ist. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass es insoweit auch keinen Unterschied macht, ob der Versicherer zunächst einmal eine Jahresprämie anbietet und dann abweichend davon die Möglichkeit unterjährige Zahlung einräumt oder aber von vornherein im Vertrag eine monatliche oder quartalsweise Zahlungsweise vorgesehen ist.
[Quelle: Pressemiteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2013 v. 06.02.2013 zu BGH, Urt. v. 06.02.2013 Az. IV ZR 230/12]