25. März 2013
BGH: Neues zur Kostenausgleichsvereinbarung (Nettopolice)
Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH wollte sich am 20.03.2013 in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befassen, ob gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung zulässig sind.
In den zur Beurteilung anstehenden Fällen bot eine in Lichtenstein ansässige Lebensversicherung in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen an. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten den Versicherungsvertrag sowie eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung, in der sich der Versicherungsnehmer verpflichtete, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in monatlichen Raten an den Versicherer zu zahlen. Im Antrag ist hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zu der Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und diese auch nicht kündbar ist.
In dem Verfahren zum Az.: IV ZR 162/12 hatten die Vorinstanzen (LG Leipzig, 19.04.2012 3 S 571/11; AG Oschatz, 22.09.2011 2 C 390/11) der Klage des Versicherers auf Zahlung der gesamten Kosten stattgegeben, in dem Verfahren zum Az.: IV ZR 265/12 war der Versicherer in der Berufungsinstanz (LG Cottbus, 20.06.2012 1 S 142/11; AG Lübben 28.07.2011 20 C 226/10) erfolglos geblieben.
Kurz vor der Verhandlung hat der uns aus vielen anderen Verfahren bekannte Versicherer seine Revision gegen das klageabweisende Urteil des LG Cottbus zurückgenommen, die Klageabweisung wurde also rechtskräftig. Im zweiten anstehenden Verfahren hat der Versicherer in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 den Verzicht auf den von ihm verfolgten Anspruch erklärt, und kann daher von dem beklagten Versicherungsnehmer keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung mehr verlangen.
Aus diesem Verfahrensgang darf man durchaus schließen, dass der BGH mit Hinweisen vor den auf den 20.03.2013 anberaumten Verhandlungstermin seine vorläufige Rechtsansicht dahingehend geäußert hat, dass eine zusammen mit einer Rentenversicherung abgeschlossene Kostenausgleichsvereinbarung kündbar ist, der Versicherer also in der Revisionsinstanz unterlegen wäre. Daraufhin hat der Versicherer zur Vermeidung eines Urteils des BGH die prozessualen Konsequenzen gezogen.
Es bleibt also bei der Empfehlung, im Falle sog. Kostenausgleichsvereinbarungen immer die Rechtslage prüfen zu lassen (vgl. unsere News vom 10.12.2012 und vom 09.01.2013).
[Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 045/2013 v. 19.03.2013, Terminhinweis zum Verhandlungstermin am 20.03.2013 – Az. IV ZR 162/12 und IV ZR 265/12]