21. März 2013
BGH zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.03.2013 entschieden, dass ein Wohnungsvermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Absatz 1, 2 Nr. 2 BGB auch zeitnah zur Vermietung aussprechen darf, wenn der Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar war.
„Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.“
[Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 048/2013 vom 20.03.2013; Urt. v. 20. März 2013 – Az. VIII ZR 233/12]