21. März 2013
Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch Vermieter-AGB unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2013 entschieden, dass das generelle Verbot einer Katzen- oder Hundehaltung durch allegemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters unzulässig ist.
Während das erstinstanzlich befasste Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer der Klage der vermietenden Genossenschaft stattgegeben hatte, erachteten das Essen als Berufungsgericht dowie der BGH die entsprechende Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam.
Sie benachteilige „Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen“ verbiete. Außerdem verstoße „sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall“.
Schließe man daher die Tierhaltung mittels einer generellen Verbotsklausel aus, „würde dies – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele“.
Zu beachten ist freilich, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf Dritte halten dürfen. Ob dies zulässig ist, muss im Wege einer „nach § 535 Abs. 1 BGB gebotenen umfassenden Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.
[Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 047/2013 vom 20.03.2013; Urt. v. 20.03.2013 – Az. VIII ZR 168/12]