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Verfasser dieser News:

Montgomery Hardebeck

Fachanwalt für IT-Recht

17. April 2013

Kein Minus bei Prepaid-Karten!

Man könnte meinen, dass es sich von selbst versteht, dass man beim Kauf einer Prepaid-Karte für sein Mobiltelefon kostenmäßig auf der sicheren Seite ist. Nach Auffassung der Verbraucherschützer in NRW gilt dies so jedoch nicht bei der SIMply Communication GmbH und bei der b2c.de GmbH.

Diese Unternehmen verwendeten in ihren AGB Klauseln, wonach bei einem möglichen (!) Abrutschen des vorausbezahlten Guthabens ins Minus der Saldo unverzüglich auszugleichen sei.

Gegen diese nur schwer nachvollziehbare Klausel, welche letztlich den Kerngedanken des Prepaid-Systems, nämlich die Kostenkontrolle, ad absurdum führt, hat die Verbraucherzentrale NRW in zwei Fällen vor dem LG München sowie dem LG Frankfurt geklagt nunmehr Recht erhalten.

Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale stellte das Gericht fest, dass derartige Klauseln zu einer unangemssene Benachteiligung des Kunden führten und daher unwirksam seien. Kern des Prepaid-Systems sei die sichere Kostenkontrolle für den Kunden, welcher sich darauf verlassen können müsse, dass ihm jenseits des eingezahlten Guthabens, keine unerwarteten Kosten entstünden.

Folgerichtig entschieden die Gerichte auch, dass die AGB-mäßige Vereinbarung eines Sperrrechtes des Anbieters bei Zahlungsverzug, ebenfalls dem Wesen eines Prepaid-Vertrages widerspräche und daher unwirksam sei.

Die am 17.01. und am 21.03. dieses Jahres ergangnenen Urteile sind nach Auskunft der Verbraucherzentrale nicht rechtskräftig (Stand 16.04.2013).

[Quelle: vz-nrw.de/urteilsdatenbank; LG München I, Urt. v. 17.01.2013 – Az. 12 O 16908/12; LG Frankfurt/M. v. 21.03.2013 – Az. 2-24 O 231/12]