18. August 2013
AG Köln zu Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen
Das AG Köln hat in einem Urteil vom 30.05.2013 letztendlich die Klage der Versicherungsgesellschaft auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung nach Widerruf des Versicherungsvertrags zurückgewiesen.
Nach Ansicht des AG Köln ist die Kostenausgleichsvereinbarung nach § 134 BGB nichtig, da sie in ihrer konkreten Ausgestaltung sich mit den in § 169 Abs. 3 Satz 1, 2. HS, Abs. 5 VVG verfolgten Gesetzeszweck nicht vereinbaren lässt. Nach Ansicht des AG Köln verstößt nicht jede separate Kostenausgleichsvereinbarung per se gegen § 134 BGB. Das AG Köln ist aber zu Recht der Ansicht, dass in den Fällen, in denen in den ersten Jahren des Verlaufs des Lebensversicherungsvertrages der monatliche Betrag, den der Versicherungsnehmer insgesamt für den Lebensversicherungsvertrag aufbringen will, reduziert und der Restbetrag für einen bestimmten Zeitraum auf die Kostenausgleichsvereinbarung angerechnet wird, evident der Sinn und Zweck des § 169 VVG, nämlich keine Verteilung der Kosten auf die ersten Jahre, evident verletzt wird.
Das AG Köln führt aus, dass selbst dann, wenn man die Vereinbarung nicht als gesetzeswidrig ansieht, sie wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2, Satz 1 BGB unwirksam ist, da sie den Versicherungsnehmer wegen unzureichender Transparenz unangemessen benachteiligt. Dies wird im Urteil weiter ausgeführt.
Das AG Köln verweist auf das Urteil des LG Berlin vom 22.11.2011 – 7 O 286/10, welches diese vertragliche Konstellation als „Nettoschuldenfalle“ bezeichnet.
Schließlich weist das AG Köln auch zur Recht darauf hin, dass die meisten Widerrufsbelehrungen in Kostenausgleichsvereinbarungen unwirksam sind und sich entgegen der Ansicht der Anbieter der Lebensversicherungen nach § 8 VVG richtet. Hieraus folgt in vielen Fällen, dass die Frist zum Widerruf nicht abgelaufen ist mit der Folge, dass auch die Kostenausgleichsvereinbarung noch widerrufen werden kann.
Diesseits ist noch nicht bekannt, ob das Urteil des AG Köln rechtskräftig wird. Dies bleibt abzuwarten.
[AG Köln, Urt. v. 13.05.2013 – 142 C 558/12, veröffentlicht in BeckRS 2013, 10872]