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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

18. August 2013

OLG Frankfurt zum Invaliditätsnachweis bei Unfallversicherungen

Gerade im Rahmen der privaten Unfallversicherung müssen Versicherungsnehmer diverse Fristen und Anspruchsvoraussetzungen wahren. Die Versäumung dieser Voraussetzungen führt oft zu einem Verlust des Anspruches auf eine Invaliditätsleistung durch den privaten Unfallversicherer.

Diese Bedingungen ergeben sich aus dem Versicherungsfall und sind dort auch nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung transparent geschildert. Das OLG Frankfurt hatte sich nunmehr im April 2013 damit auseinanderzusetzen, ob die nach allen Versicherungsbedingungen notwendige ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher Form vorliegen muss. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus den Versicherungsbedingungen, jedoch ist das OLG Frankfurt mit der ganz herrschenden Meinung in seinem Urteil vom 25.04.2013 der Ansicht, dass diese ärztliche Feststellung in Schriftform vorliegen muss.

Das OLG Frankfurt verweist insoweit zunächst einmal darauf, dass in neueren Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) die Rechtsprechung zur Schriftlichkeit der Feststellungen zur Invalidität ausdrücklich im Bedingungstest übernommen worden ist. Dies gilt nach OLG Frankfurt auch für ältere Versicherungsbedingungen (AUB), weil der Versicherer nur auf der Grundlage schriftlicher Untersuchungsergebnisse die notwendige Überprüfung der attestierten Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten vornehmen kann.

Eine bloße intern gebliebene, nicht schriftlich festgehaltene Diagnose reicht dafür nicht aus (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 670). Das Fehlen ausreichender und rechtzeitiger schriftlicher Feststellungen kann auch nicht entschuldigt werden (vgl. BGH, VerS 2006, 352).

Ausreichend kann allerdings ein Krankenhausattest sein. Voraussetzung ist, dass in einem derartigen Attest die ärztlicherseits angenommene Ursache für die Invalidität und die konkreten Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ausgeführt sind. Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussten Dauerschadens. Dagegen ist die Feststellung des Grads der Invalidität ebenso wenig erforderlich, wie die Bescheinigung inhaltlich auch nicht zutreffend sein muss.

[OLG Frankfurt/M., Urt. vom 25.04.2013 – 12 U 43/13, veröffentlicht in Beck RS2013, 10042]