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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

13. März 2014

BGH zu den Anforderungen an eine alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers

Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung eines längeren Artikels. Hier finden Sie die Volltextversion.

Der BGH befasste sich in einem Beschluss vom 30.10.2013 ausführlich mit der Frage, ob eine Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen im konkreten Fall als eine „medizinisch notwendige Maßnahme“ anzusehen war und der Krankenversicherer daher die Kosten der Behandlung zu übernehmen hat. Diese medizinische Notwendigkeit hatten die Vorinstanzen angelehnt. Der Beschluss des BGH verdient ein sorgsames Studium, da der BGH im Einzelnen die Prüfungsschritte beschrieb, die in derartigen Fällen vorzunehmen sind.

Das Problem der medizinischen Notwendigkeit von alternativen Behandlungsmethoden gerade bei lebensbedrohlichen  und / oder unheilbaren Erkrankungen ist vielfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 24.07.20009, Az.: 20 U 55/09 zur Galvano-Therapie bei Prostatakrebs; OLG Koblenz, Urt. v. 12.04.2013, Az.: 12 U 269/12 zur retrobulären Injektionsbehandlung bei einer trockenen Makulardegeneration).

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.10.2013 vielleicht auch deshalb die maßgeblichen Grundsätze nochmals ausführlich zusammengefasst und war im konkreten Fall wohl der Meinung, dass die die medizinische Notwendigkeit verneinende Ansicht in dem von ihm aufgehobenen Urteil des OLG Bremen jedenfalls mit den bisherigen Feststellungen des OLG Bremen nicht begründbar war.

In derartigen Streitigkeiten zwischen einem Krankenversicherten und dem Versicherer ist sorgsam darauf zu achten, dass die den Sachverhalt beurteilenden Gerichte diese Prüfungsmaßstäbe des BGH auch einhalten. Dabei ist es entscheidend, dass in den von den Gerichten in diesen Fällen regelmäßig verkündeten Beweisbeschlüssen die Fragestellungen an den Sachverständigen, der die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit beantworten soll,  entsprechend den Vorgaben des BGH im Beschluss vom 30.10.2013 formuliert werden.

Der BGH hat noch nicht abschließend darüber entschieden ist, ob die Behandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendristischen Zellen eine medizinisch notwendige Behandlung ist oder nicht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit nie eine allgemein gültige Antwort geben wird, da die medizinische Notwendigkeit immer nur im  konkreten Einzelfall geprüft wird und die Beantwortung der Frage z.B. auch davon abhängt, ob und inwieweit im konkreten Fall bereits andere schulmedizinische Behandlungen stattgefunden haben bzw. ob auf diese noch verwiesen werden darf.

[BGH, Beschl. v. 30.10.2013 – Az. IV ZR 307/12, veröffentlicht in: r+s 2014, S. 25 ff.]