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Patienten aufgepasst! BGH zum „Beginn der Heilbehandlung“ am Beispiel der Zahnbehandlungs- und Zahnersatzzusatzversicherung
Zwischen Versicherern und Versicherungsnehmer entsteht immer wieder Streit darüber, wann der Versicherungsfall im Rahmen von Zahnbehandlungs- und Zahnersatz-Zusatzversicherungen entsteht. Diese Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine solche Zusatzversicherung nicht mehr in jungen Jahren abgeschlossen wird, was gar nicht so selten geschieht, da die Versicherer sehr intensiv um den Abschluss derartiger Zusatzversicherungen werben. Die
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BGH zu den Anforderungen an eine alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers
Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung eines längeren Artikels. Hier finden Sie die Volltextversion. Der BGH befasste sich in einem Beschluss vom 30.10.2013 ausführlich mit der Frage, ob eine Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen im konkreten Fall als eine „medizinisch notwendige Maßnahme“ anzusehen war und der Krankenversicherer daher die Kosten der Behandlung zu übernehmen
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BGH zu den Anforderungen an eine alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers
Der BGH befasste sich in einem Beschluss vom 30.10.2013 ausführlich mit der Frage, ob eine Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen im konkreten Fall als eine „medizinisch notwendige Maßnahme“ anzusehen war und der Krankenversicherer daher die Kosten der Behandlung zu übernehmen hat. Diese medizinische Notwendigkeit hatten die Vorinstanzen angelehnt. Der Beschluss des BGH verdient
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Tipp für Krankenversicherte: Auskunftsanspruch gegen Versicherer auch für privat Versicherte
Der Gesetzgeber hat jetzt auch dem privat Krankenversicherten mit Wirkung ab dem 01.09.2013 in § 192 Abs. 8 VVG einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen seinen Krankenversicherer eingeräumt. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer bezüglich des Umfangs seines Versicherungsschutzes vor der Durchführung einer Heilbehandlung, sofern deren Kosten voraussichtlich 2.000,00 € übersteigen, eine Auskunft