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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

23. Juni 2014

Nachlese: BGH zu den Hinweispflichten eines Scheidungsanwalts vor der Beratung beider Eheleute

In einem Urteil vom 19.09.2013 setzte sich der Bundesgerichtshof mit den Hinweispflichten eines Scheidungsanwalts vor der Beratung beider Eheleute auseinander.

Es geschieht gar nicht so selten, dass Eheleute einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin aufsuchen und meinen, man könne mit nur einem Anwalt ein Scheidungsverfahren durchführen.

Der BGH hat in dem Urteil vom 19.09.2013 klargestellt, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich ist, er weist aber auch zu Recht darauf hin, dass dann, wenn die gemeinsame Beratung der Eheleute nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung führt und es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, der Rechtsanwalt für keinen der beiden Ehepartner mehr tätig sein darf.

Der BGH betont, dass der Rechtsanwalt, der von Eheleuten um eine gemeinsame Beratung gebeten wird, darauf hinweisen muss,

  • dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten kann,
  • dass er bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer Partei einseitig vertreten darf,
  • dass er die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann und
  • dass er jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen der Eheleute unüberwindbar erscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss mit der Folge, dass beide Eheleute neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen dann nicht nur Kosten für einen, sondern insgesamt für drei Anwälte entstehen.

Der BGH weist darauf hin, dass ein Anwalt die beratungswilligen Eheleute auch darüber belehren muss, dass er möglicherweise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, später einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags nicht vertreten kann, die Eheleute danach auch im Falle der einvernehmlichen Scheidung die Kosten für zwie Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt ist.

Erfolgen diese Belehrungen nicht, schuldet der Rechtsanwalt, der sodann bei Auftreten eines Interessenwiderstreits das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss, diesen den Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, dass diese einen neuen Anwalt beauftragen müssen. Der BGH geht dabei davon aus, dass dann, wenn vom beratenden Rechtsanwalt die erforderlichen Hinweise erteilt worden wären, eine Vermutung dafür spricht, dass sich die Eheleute nicht gemeinsam von einem Rechtsanwalt beraten lassen hätten . Vielmehr hätte sich einer von beiden alleine von dem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen mit der Folge, dass zusätzliche Kosten nicht entstanden wären.

Somit ist jedem, der in einer solchen Situation mit zusätzlichen RA-Kosten belastet wird oder wurde, anzuraten, prüfen zu lassen, ob insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen den ursprünglich beratenden Rechtsanwalt bestehen könnte.

[BGH, Urt. v. 19.09.2013 – Az. IX ZR 322/12, veröffentlicht in: VersR 2014, 336]