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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

20. Juni 2014

Versicherungsrecht für WEG: LG Hamburg zum Leitungswasserbegriff bei Wasseraustritt aus einer Duschwanne

Das LG Hamburg hatte im November 2012 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war in einer Wohnung aus der Duschwanne beziehungsweise der Duschkabine Wasser gelaufen und hatte zu Schäden in einer anliegenden Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers geführt. Dieser Wohnungseigentümer verklagte sodann den schädigenden Wohnungseigentümer auf Ersatz wegen der Schäden im Zusammenhang mit dem Wassereintritt in sein Sondereigentum, nahm aber die von den Mitgliedern der WEW abgeschlossene Gebäudehaftpflichtversicherung nicht in Anspruch.

Die Klage wurde in I. Instanz vom AG Hamburg und in II. Instanz vom LG Hamburg mit abgewiesen.

Das LG Hamburg wies zunächst darauf hin, dass ein geschädigter Wohnungseigentümer verpflichtet ist, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Miteigentümer ausgeschlossen ist und der geschädigte Wohnungseigentümer nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den schädigenden Miteigentümer hat.

Das LG Hamburg verwies insoweit auf den BGH (Urt. v. 10.11.2006 – Az: V ZR 62/06, veröffentlicht in: NJW 2007,292).

Das LG Hamburg begründete sodann, dass im vorliegenden Fall ein Versicherungsfall im Rahmen der Gebäudeversicherung gegeben sei, da die Schäden, die der Kläger geltend machte, von dem mit der WEG abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag gedeckt gewesen seien:

Bei den Wasserschäden, die Gegenstand der Klage waren, handele es sich um Versicherungsfälle gem. § 6 Nr. 1 lit. b) VGB:

Danach ist „Leitungswasser“ Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen.

Zu solchen Einrichtungen gehören nach Ansichten des LG Hamburg auch Duschwannen und Duschkabinen, das heißt auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreife; die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (OLG Frankfurt / M. Urt. v. 22.12.2009 – 7 U 196/07, r+s 2010, 288). Der Qualifikation als „Einrichtung“ im o.g. Sinne stehe nicht entgegen, dass sich Duschkabinen in der Regel aus einer Duschtasse und ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden zusammensetzen; ein homogenes Material sei nicht erforderlich.

Bestimmungswidrig sei der Wasseraustritt aus einer Einrichtung im o.g. Sinne, wenn er subjektiv und wirtschaftlich nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des VN entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen befinden.

Im vorliegenden Fall war ein Regress des Gebäudeversicherers beim Beklagten schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert, weswegen ein schädigender Miteigentümer nicht „Dritter“ im Sinne von § 67 Abs. 1 VVG a.F. ist, daher scheidet ein Regress des Gebäudeversicherers gegen einen Miteigentümer aus (BGH, Urt. v. 28.03.2001, Az. IV ZR 163/99, veröffentlicht in: r+s 2001, 254).

[LG Hamburg, Urt. v. 15.11.2012, Az. 318 S 215/10, veröffentlicht in: r+s 2013, 610]