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Versicherungsrecht für WEG: LG Hamburg zum Leitungswasserbegriff bei Wasseraustritt aus einer Duschwanne
Das LG Hamburg hatte im November 2012 folgenden Sachverhalt zu beurteilen: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war in einer Wohnung aus der Duschwanne beziehungsweise der Duschkabine Wasser gelaufen und hatte zu Schäden in einer anliegenden Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers geführt. Dieser Wohnungseigentümer verklagte sodann den schädigenden Wohnungseigentümer auf Ersatz wegen der Schäden im Zusammenhang mit dem Wassereintritt