28. Juli 2014
Tipp für die Praxis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 15.05.2012 eine für die betriebliche Altersversorgung nicht unwesentliche Entscheidung getroffen. Es ging unter Anderem um die Frage, wie folgende Regelung über den Beginn der Versorgungsleistungen in einer Versorgungszusage auszulegen ist:
§ 5 Ruhegeld
(1)
Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten von A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in Anspruch nimmt.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass Versorgungsordnungen, die vor Inkrafttreten des sogenannten Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes geschaffen wurden und als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen, typischer Weise der Gedanke zu Grunde liegt, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird.
Folglich liege darin eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze.
Dies führte im konkreten Fall dazu, dass der Arbeitnehmer, der nach dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erst mit 65 Jahren und 11 Monaten seine Altersrente beziehen konnte, auch das Ruhegeld aus seiner betrieblichen Versorgungszusage erst mit Ablauf von 65 Jahren und 11 Monaten ungekürzt beziehen konnte.
Die Praxis reagierte auf dieses Urteil des BAG unter Anderem u.a. dergestalt, dass der Arbeitgeber und der Begünstigte aus seiner betrieblichen Altersversorgung in einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung klarstellend festhielten, dass sie zum Zeitpunkt der Zusage der betrieblichen Altersversorgung darüber einig waren, dass die Vollendung des 65. Lebensjahres als feste Altersgrenze vereinbart werden sollte bzw. diese Regelung nicht auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen sollte.
Die Entscheidung des BAG vom 15.05.2012 ist auch insoweit nicht uninteressant, als nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die abschlagsfreie Rente schon ab 63 möglich ist, was dann entsprechend den Überlegungen des BAG im Urteil vom 15.05.2012 dazu führen könnte, dass dann auch zu einem früheren Zeitpunkt Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden könnten.
Jedenfalls ist den Arbeitnehmern, die die Rente ab 63 bzw. vor 65 in Anspruch nehmen können und eine betriebliche Altersversorgungszusage besitzen, dringend zu raten, diese Frage prüfen zu lassen.
Im Übrigen ist vor Unterschrift unter eine Versorgungszusage sorgsam zu prüfen, ob die dort enthaltene Altersgrenze in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung oder aber unabhängig hiervon als feststehende Altersgrenze vereinbart werden soll.
[BAG, Urt. v. 15.05.2013 – Az. 3 AZR 11/10, veröffentlicht in: NZA-RR 2012, 433 nd BB 2012, 2630 u.v.a.]