27. November 2015
LG Berlin: Verschließen der Autotüren mittels Störsender verhindert – Kein Fall für die Hausratversicherung!
Gelangen unbefugte Dritte durch die unverschlossenen Fahrzeugtüren in ein Fahrzeug, liegt kein Einbrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Ein Einbrechen liegt auch dann nicht vor, wenn die Dritten durch einen Störsender „Jamming“ den Verschluss der Fahrzeugtüren verhindern, ohne dass der Versicherungsnehmer dies bemerkt.
Das LG Berlin musste sich im September 2014 mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine erweiterte Hausratversicherung. Er begehrte Versicherungsleistungen für einen Schaden, der dadurch entstanden war, dass Unbefugte mittels eines Störsenders das Verschließen seines Fahrzeuges verhindert hatten und auf diese Art und Weise Gegenstände aus seinem Fahrzeug entwenden konnten.
Der Versicherungsnehmer hat in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist in der Hausratversicherung (auch in der Kfz-Kaskoversicherung) das bedingungsgemäße Einbrechen in ein Kfz. Ein solches Einbrechen liegt aber nicht vor, wenn Dritte durch die unverschlossenen Fahrzeugtüren in das Fahrzeug eindringen können.
Das Gericht musste sich sodann noch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Einbrechen auch dann nicht vorliegt, wenn die Diebe durch einen Störsender (Jamming) den Verschluss der Fahrzeugtüren verhindern, ohne dass der Versicherungsnehmer dies bemerkt.
Das LG Berlin stellte in einem Beschluss von 17.09.2014 fest, dass mit „Einbrechen“ ein gewaltsames Eindringen in einen Raum gemeint ist, bei dem nicht unerhebliche körperliche Kraft aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen. So ist nach der Rechtsprechung auch zum Beispiel das einfache Aufdrücken einer unzureichend verschlossenen Tür kein Einbrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Folglich kann in dem Fall, in dem die Fahrzeugtüren unstreitig nicht verschlossen waren, und durch einfaches Öffnen gewaltlos überwunden werden konnten, kein Einbrechen vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, warum die Fahrzeugtüren nicht verschlossen waren, sei es, dass der Versicherte das Verschließen vergessen hat oder aber das Verschließen infolge einer Fehlfunktion des Funksenders oder einer Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch „Jamming“ scheitere. Daher läge kein Einbrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
Somit ist jedem Kfz-Besitzer dringend zu raten, den Verschluss seines Kfz mittels eines Senders sorgsam zu prüfen, da ihm ansonsten der Verlust des Versicherungsschutzes droht.
[LG Berlin, Beschl. v. 17.09.2014 – veröffentlicht in: VersR 2015, 621]