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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

2. November 2015

OLG Stuttgart zur Gestaltung der Belehrung des Versicherten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletung

In der Rechtsprechung ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an die Gestaltung einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift muss der Versicherer bei der Beantragung eines Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen.

Das OLG Stuttgart beschäftigte sich in einem Urteil vom 13.03.2014 erneut mit den Anforderungen an eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG.

In diesem Rechtstreit ging es um eine Ende 2009 abgeschlossene Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und private Pflegeversicherung. Zum näheren Verständnis der Entscheidung ist es notwendig, sich das Antragsformular näher anzusehen:

Nach dem Deckblatt erfolgte auf Seite 2 ein „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, dieser Hinweis folgte auf der gesamten Seite 2 und war an sich in Form und Inhalt zutreffend. Auf den Seiten 3 und 4 des Antrages befand sich dann der Antrag auf Krankenversicherung mit Antragsfragen und Unterschriftszeilen. Auf Seite 5 befanden sich „Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versicherten Person“. Auf der Seite 5 nach der Unterschriftszeile auf Seite 4 befand sich auch ein Hinweis auf die Anzeigepflicht (vorvertraglich).

„Alle gestellten Fragen habe ich nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantwortet und dabei auch von mir für unwesentlich, alters- oder geschlechtstypisch gehaltene Erkrankungen, Beschwerden oder Untersuchungen angegeben. Ich habe alle Fragen umfassend, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet ………“

Das OLG Stuttgart führt in seinem Urteil aus, dass es dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG genüge, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einem Antragsformularbogen aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden.

Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text müsse sich aber derart abheben, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist.

Lasse man die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragenbogenformular oder ein anderes – Fragen des Versicherers enthaltenes – Schreiben zu, sei zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom VN nicht übersehen werden kann.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart genügte das von dem Versicherer vorgelegte blanko Krankenversicherungsantragsformular nicht. Es verfügte zwar auf der zweiten Seite über einen ganzseitigen Hinweis bezüglich der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und war mit Fettschrift als „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ überschrieben. Der Krankenversicherungsantrag beginne aber mit den einzelnen Fragen an den Versicherungsnehmer erst auf der dritten Seite und sei dort auch mit „Antrag auf Krankenversicherung“ überschrieben. Zwar fand sich auf der Seite 3 ein mit rot und zusätzlich mit Fettdruck enthaltener Hinweis: „Fehlende, falsche oder bagatellisierende Angaben gefährden Ihren Versicherungsschutz“, jedoch sei dieser Hinweis nicht ausreichend, weil dieser Hinweis allein auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend hinweise und belehre.

Auch der weitere Hinweis bei den Angaben zum Gesundheitszustand (ebenfalls Fettdruck) „Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite …..“ sei für eine formell ausreichende Belehrung gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG nicht ausreichend. Auf der Rückseite befänden sich wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers, Hinweise zur allgemeinen Vertragsbedingungen / Verbraucherinformationen, zum anwendbaren Recht, zur Bestätigung der Einkommenshöhe / Lohnfortzahlung, zur Kundengeldsicherung, zur Einkommensberechtigung für Krankentagegeld, zur Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Auch der Hinweis auf der Rückseite „Bitte beachten Sie auch den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 5, sei nicht im Geringsten ausreichend, einen Krankenversicherungsantragsteller auf den richtigen Fundort der „Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ zu verweisen. Der „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 2 des Antrages wäre nach Ansicht des OLG Stuttgart für sich genommen ausreichend, wenn auf ihn hinreichend deutlich im Bereich der Gesundheitsfragen oder ansonsten an einer hinreichend exponierten Stelle im Antrag hingewiesen worden wäre.“

Abschließend kam das OLG Stuttgart zu folgender Feststellung: „An eine Belehrung zu der für einen Versicherungsnehmer zentralen und rechtlich bedeutsamen Belehrung wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verletzung von Anzeigepflichten sind bei „Weiterverweisungshinweisen“ äußerst strenge Anforderungen zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat in einem für ihn unbekannten und im Regelfall das erste Mal zu Gesicht bekommenden Krankenversicherungs- oder sonstigen Versicherungsantrag kein Suchspiel zu bewältigen, bevor er wichtige Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gefunden und als solche enttarnt hat.“

Nach der zutreffenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Belehrung nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG – wie auch bei § 28 Abs. 4 VVG – so zu platzieren und drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie für den VN „nicht zu übersehen ist“. Dies kann bei einer Weiterverweisung auf sonstige Hinweise nicht gewährleistet werden.“

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es nach wie vor vielen Versicherern noch nicht gelungen ist, ihre Belehrungen im Rahmen des § 19 Abs. 5 VVG so zu gestalten, dass diese den strengen Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung gerecht werden. Eine genaue Lektüre der Antragsformulare und der insoweit einschlägigen Rechtsprechung ist daher zu empfehlen.

(OLG Stuttgart, Urt. v. 13.03.2014 – Az. 7 U 216/13, veröffentlicht in: VersR 2014, S. 1441)