Unsere News - Anzeigenpflichtverletzung
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OLG Stuttgart zur Gestaltung der Belehrung des Versicherten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletung
In der Rechtsprechung ist nach wie vor nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an die Gestaltung einer Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift muss der Versicherer bei der Beantragung eines Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Das OLG Stuttgart beschäftigte sich
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OLG Köln zur Verpflichtung, in einem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Depression wegen Überarbeitung anzugeben
Eine Depression ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ansicht des OLG Köln ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand im Sinne der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antragsformular. Dafür genügt auch eine psychotherapeutische Behandlung, die der Antragsteller auf Überarbeitung zurückführt. In dem streitgegenständlichen Fall hatte die Klägerin – von Beruf Krankenschwester – im Jahre 2002 bei dem
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BGH zu Folgen einer Unfallflucht – Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherer
Im Rahmen der Kfz-Haftpflicht– und der KfZ-Kaskoversicherung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern, wenn der Führer des verunfallten Fahrzeuges, der gleichzeitig auch der Versicherungsnehmer ist, eine sog. Unfallflucht begangen hat, also den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 oder 2 StGB verletzt hat. Das LG Bonn vertrat in einem Urteil vom
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OLG Stuttgart zur Arglistanfechtung eines BU-Versicherers wegen verschwiegener Erkrankungen / zu schnelles Vorlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsagenten
Das OLG Stuttgart hatte in II. Instanz über eine Arglistanfechtung eines Versicherers (VR) wegen einer Anzeigenpflichtverletzung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden. Anwendbar war das alte bis zum 31.12.2007 geltende Versicherungsvertragsrecht. Die Entscheidung ist aber auch im Rahmen des neuen VVG zu beachten. Der Versicherungsnehmer (VN) hatte vor Vertragsschluss weder eine Erkrankung an einer Depression,