Lachner von Laufenberg & Partner mbBLachner von Laufenberg & Partner mbB
Mitglied im AnwaltVerein

Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

30. August 2013

OLG Köln zur Verpflichtung, in einem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Depression wegen Überarbeitung anzugeben

Eine Depression ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Ansicht des OLG Köln ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand im Sinne der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von Gesundheitsfragen im Antragsformular. Dafür genügt auch eine psychotherapeutische Behandlung, die der Antragsteller auf Überarbeitung zurückführt.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte die Klägerin – von Beruf Krankenschwester – im Jahre 2002 bei dem beklagten Versicherer den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt. Sie hatte in dem vom Versicherungsvermittler ausgeführten Antragsformular sämtliche Gesundheitsfragen mit „nein“ beantwortet, so auch die Frage nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren. Tatsächlich hatte sich die Klägerin im angegebenen Zeitraum mehrmals in ärztliche Behandlung begeben, im Jahre 2009 stellte sie dann einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aufgrund Multipler Sklerose.

Das OLG Köln führt zur Gefahrerheblichkeit nach § 16 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. aus, dass der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerheblichkeit bestreite, seinerseits seine Grundsätze der Risikoprüfung nur dann substantiiert darlegen müsse, wenn die Gefahrerheblichkeit nicht ohnehin auf der Hand läge. Letzteres sei dann der Fall, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handele, die offenkundig als leicht einzuordnen und nicht wiederholt aufgetreten sei und deshalb von vornherein keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherer hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (vgl. BGH, VersR 2009, S. 529).

Der Senat führt weiter aus, dass nach diesen Grundsätzen die Gefahrerheblichkeit für Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) regelmäßig zu bejahen sei (vgl. OLG Köln, r+s 1986, S. 46; für eine Lumbalgie: OLG Hamburg, VersR 1988, S. 396). Er weist insoweit darauf hin, dass derartige Beschwerden auch Anzeichen einer degenerativen Erkrankung sein können (OLG Naumburg, 04.06.1999, VersR 2001, S. 222; OLG Hamburg, VersR 1988, S. 396).

Des Weiteren führt das OLG aus, dass eine Depression in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand ist und beruft sich diesbezüglich auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (veröffentlicht in: r+s 2000, S. 432).

Soweit sich die Versicherungsnehmerin (VN) damit verteidige, ihre psychotherapeutische Behandlung sei auf einen damaligen Zustand der Überarbeitung zurückzuführen, entschuldige dies die VN nicht. Ein solcher Zustand stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung und sei daher im besonderen Maße geeignet, das versicherte Risiko zu erhöhen (BGH, VersR 2000, S. 1486).

Sodann legt das OLG Köln in seiner Entscheidung die Maßstäbe dar, welche an ein arglistiges Verschweigen zu stellen sind. Das OLG weist insbesondere darauf hin, dass der VN dann, wenn er bei Antragstellung objektiv eine falsche Angabe gemacht hat, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast plausibel darlegen muss, wie und weshalb es hierzu gekommen ist (BGH, VersR 2008, S. 242; OLG Frankfurt/M., BeckRS 2011, 05021; OLG Hamm, VersR 2008, S. 106).

Schließlich bestätigt das OLG Köln auch die ständige Rechtsprechung, dass im Falle der arglisten Anzeigepflichtverletzung eine etwaige Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit des Versichers vom VN nicht mehr eingewendet werden könne.

[OLG Köln, Urt. v. 05.06.2012 – Az. 20 U 1/12, veröffentlicht in: VersR 2013, 487]