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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

9. Januar 2013

OLG Stuttgart zur Arglistanfechtung eines BU-Versicherers wegen verschwiegener Erkrankungen / zu schnelles Vorlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsagenten

Das OLG Stuttgart hatte in II. Instanz über eine Arglistanfechtung eines Versicherers (VR) wegen einer Anzeigenpflichtverletzung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden. Anwendbar war das alte bis zum 31.12.2007 geltende Versicherungsvertragsrecht. Die Entscheidung ist aber auch im Rahmen des neuen VVG zu beachten.

Der Versicherungsnehmer (VN) hatte vor Vertragsschluss weder eine Erkrankung an einer Depression, noch damit verbundene Arztbesuche bei einer Nervenärztin, noch diesbezügliche regelmäßige Medikamenteneinnahmen angegeben. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er diese Umstände auch gegenüber der Versicherungsvertreterin nicht offengelegt, so dass keine Wissenszurechnung nach der „Auge und Ohr“-Rechtsprechung erfolgen konnte.

Das OLG Stuttgart verneinte nach einer Befragung der Versicherungsvertreterin aber im Ergebnis eine arglistige Täuschung und begründete dies wie folgt:

Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem VR zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der VN muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt.

Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (s. BGH, 24.11.2010 – IV ZR 252/01, NJW 2011, 1213).

Vorliegend war der Versicherungsantrag (wie dies übrigens sehr häufig geschieht) durch die Versicherungsvertreterin ausgefüllt worden, nachdem diese der VN die Antragsfragen vorgelesen hatte. Das OLG Stuttgart führte hierzu aus:

Unter diesen Umständen hat der Versicherer, der sowohl hinsichtlich der Täuschung als auch hinsichtlich eines arglistigen Handelns des Versicherungsnehmers beweisbelastet ist, den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010 – Az. IV ZR 252/08 = NJW 2011, 1213 und Urteil vom 13.03.1991 – Az. IV ZR 218/90 = NJW 1991, 1891; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2007 – Az. 10 U 168/06 = VersR 2008, 197).

Von einer solchen Gleichwertigkeit kann lediglich dann ausgegangen werden, wenn jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen wird. Macht der Versicherungsvertreter hierbei ergänzende Anmerkungen, welche den Inhalt der schriftlichen Fragen relativieren, so muss der Antragsteller die Fragen allein in dem mündlich gestellten Umfang beantworten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.207 – Az. 10 U 168/06 = VersR 2008, 197; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 19 Rn. 27).“

Das OLG Stuttgart sah im konkreten Fall den dem VR obliegenden Nachweis als nicht geführt: Die Zeugin habe bei ihrer Einvernahme das Vorlesen des Antragsformulars demonstriert und sich dabei selbst mit der Feststellung unterbrochen, dass sie ziemlich schnell vorlese, alles in einem Zug. Dies deckte sich mit dem Eindruck des Senats. Es sei nicht möglich gewesen, der Zeugin so zu folgen, dass Punkt für Punkt der Erklärungsgehalt aller 30 genannten Erkrankungen erfasst werden konnte. Es sei daher im Ergebnis nicht festzustellen, dass die VN den Erklärungsinhalt der Antragsfragen erfasst und im Antrag in zurechenbarer Weise falsche Angaben gemacht habe.

Jedenfalls sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Fehlvorstellung der VN über den Bedeutungsinhalt der Frage nicht auszuschließen, so dass es an einem Verschweigen gefahrerheblicher Umstände durch die VN fehle.

Dies galt nach Ansicht des OLG Stuttgart zunächst für die im Versicherungsantrag selbst enthaltene Frage „Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?“.

Für einen durchschnittlichen VN sei die Reichweite der einzelnen verwendeten Begriffe nicht leicht zu erfassen. Ebenso werde ein Antragsteller nicht davon ausgehen müssen, dass jede Beeinträchtigung des eigenen Wohlbefindens bereits die Erheblichkeitsschwelle zu einer Beschwerde oder Störung überschreite (BGH, 19.03.2003 – Az. IV ZR 67/02 = NJW-RR 2003, 1106 und 02.03.1994 – Az. IV ZR 99/93 = NJW-RR 1994, 666).

Schließlich ist das OLG Stuttgart der Ansicht, dass auch nicht von einer spontanen Offenbarungspflicht der VN hinsichtlich der Depression ausgegangen werden müsse, die unabhängig von einer schriftlichen oder mündlichen Nachfrage des VR bestanden hätte. Denn bei psychischen Erkrankungen müsse sich dem VN die Bedeutung der Erkrankung für den VR allenfalls bei langjährigen schwerwiegenden Verlaufsformen aufdrängen (BGH, 09.12.1992, IV ZR 232/91, NJW 1993, 596; OLG Köln, 29.06.1995 – 5 U 245/94, VersR 1998, 85).

Im Ergebnis hat das OG Stuttgart daher eine arglistige Anzeigenpflichtverletzung als nicht bewiesen angesehen und der Klage der VN daher stattgegeben.

[OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 – Az. 7 U 157/11; veröffentlicht in BeckRS 2012, Nr. 09677]