10. August 2016
Aktuelles zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung
Die Grundsätze zum so genannten Bezugsrecht auf den Todesfall wurden bereits in einem Artikel zum Beschluss des BGH vom 10.04.2013 dargestellt. Ergänzend zu den Ausführungen des BGH (die hier nochmals nachgelesen werden können) ist auf ein Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002 hinzuweisen:
In dem von dem OLG Hamm zu beurteilenden Fall hatte die als bezugsberechtigt eingesetzte geschiedene Ehefrau vorgetragen, sie und ihr geschiedener (mittlerweile verstorbener) Ehemann hätten sich noch zu dessen Lebzeiten über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts der streitgegenständlichen Lebensversicherung geeinigt. Das OLG Hamm vertrat in der zitierten Entscheidung die Ansicht, dass Gegenstand dieser unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung) nicht die erwartete Versicherungsleistung sondern das Bezugsrecht als widerruflich und damit bedingter Anspruch gegen den Versicherer sei, so dass der Formmangel der Schenkung durch das Bewirken der Leistung, nämlich mit dem Erwerb des Anspruchs des Versicherers zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehepartners (!) geheilt werde, nicht also erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme.
Der 4. Senat des OLG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht des OLG Hamm im März 2016 an, zu einem Urteil kam es in diesem Prozess aber nicht, da die Parteien sich verglichen haben.
Hieraus folgt:
Trägt der Bezugsberechtigte, dem gegenüber der Erbe den dem Versicherer erteilten Auftrag der versicherten Person, das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten weiterzuleiten, widerrufen hat, vor, er habe sich noch zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem über die Einräumung des Bezugsrechts geeinigt und kann er diesen Vortrag auch beweisen, dann wiederum hilft dem Erben der Widerruf nicht.
Mit dieser Konstellation hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 10.04.2013 nicht auseinandersetzen müssen. Der BGH hat sich zu dieser Rechtsfrage soweit mir ersichtlich noch nicht geäußert.
[OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2002 – Az. 20 U 6/01; veröffentlicht in: r+s 2002, 390]