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Aktuelles zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung:
Die Grundsätze zu dem sogenannten Bezugsrecht auf den Todesfall wurden in den News zu dem Beschluss des BGH vom 10.04.2013 bereits dargestellt. Ergänzend zu den Ausführungen des BGH ist auf ein Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002 – 20 U 6/01 -, r+s 2002, 390 und auf BGH, Urteil v. 28.04.2010 – IV ZR 73/08-,
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Aktuelles zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung
Die Grundsätze zum so genannten Bezugsrecht auf den Todesfall wurden bereits in einem Artikel zum Beschluss des BGH vom 10.04.2013 dargestellt. Ergänzend zu den Ausführungen des BGH (die hier nochmals nachgelesen werden können) ist auf ein Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002 hinzuweisen: In dem von dem OLG Hamm zu beurteilenden Fall hatte die als
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Wichtiger Tip für Versicherungsnehmer zum Thema Pfändungsschutz bei Kapitallebensversicherungen
Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Pfändungsschutz und zwar auch dann nicht, wenn in ihnen ein Rentenwahlecht vereinbart worden ist. Aus diesem Grund kann nach § 167 VVG jeder Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schutz der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851 c Abs. 1
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BGH zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung
In einem Beschluss vom 10.04.2013 setzte sich der Bundesgerichtshof ein weiteres Mal mit dem sog. Bezugsrecht auf den Todesfall in einer Lebensversicherung auseinander: Der 2008 verstorbene Versicherte (versicherte Person) hatte seine erste Ehefrau als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung aus seiner Versicherung benannt. Der Lebensversicherer wandte sich nach dem Todesfall an dessen Erbin, die zweite Ehefrau,