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Verfasser dieser News:

Markus von Laufenberg

Fachanwalt für Versicherungsrecht

27. Februar 2018

Aktuelles zum (widerruflichen) Bezugsrecht für den Todesfall in einer Lebensversicherung:

Die Grundsätze zu dem sogenannten Bezugsrecht auf den Todesfall wurden in den News zu dem Beschluss des BGH vom 10.04.2013 bereits dargestellt. Ergänzend zu den Ausführungen des BGH ist auf ein Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002 – 20 U 6/01 -, r+s 2002, 390 und auf BGH, Urteil v. 28.04.2010 – IV ZR 73/08-, VersR 2010, 895 Rn. 20) hinzuweisen:

In dem von dem OLG Hamm zu beurteilenden Fall hatte die als bezugsberechtigt eingesetzte geschiedene Ehefrau vorgetragen, sie und ihr geschiedener (mittlerweile verstorbener) Ehemann hätten sich noch zu dessen Lebzeiten über die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts der streitgegenständlichen Lebensversicherung geeinigt. Das OLG Hamm vertrat in der zitierten Entscheidung die Ansicht, dass Gegenstand dieser unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung) nicht die erwartete Versicherungsleistung sondern das Bezugsrecht als widerruflich und damit bedingter Anspruch gegen den Versicherer sei, so dass der Formmangel der Schenkung durch das Bewirken der Leistung, nämlich mit dem Erwerb des Anspruchs des Versicherers zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehepartners (!) geheilt werde, nicht also erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme.

Trägt der Bezugsberechtigte, dem gegenüber der Erbe den dem Versicherer erteilten Auftrag der versicherten Person, das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten weiterzuleiten, widerrufen hat, also vor, er habe sich noch zu Lebzeiten des Verstorbenen mit diesem über die Einräumung des Bezugsrechts geeinigt, und kann er diesen Vortrag auch beweisen, dann hilft dem Erben der Widerruf nicht.

Mit dieser Konstellation hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 10.04.2013 nicht auseinandersetzen müssen. Einem Urteil des BGH vom 28.04.2010 ist aber zu entnehmen, dass ein mündlicher Schenkungsvertrag, der dann von dem Beschenkten (dem als Bezugsberechtigten eingetragenen) aber auch vorgetragen und nachgewiesen werden muss, auch bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes mit dem Todesfall wirksam wird, sodass es in einem solchen Falle das Schenkungsangebot nicht mehr widerrufen werden kann.

(OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2002 – Az. 20 U 6/01; veröffentlicht in: r+s 2002, 390; BGH, Urt. v. 28.04.2010 – Az. IV ZR 73/08, VersR 2010, 895)

Markus von Laufenberg